Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

7. Gewährung 
des Schwund- 
nachlasses durch 
die Direktiv- 
behörde. 
8. Verbringung 
des Rohbrannt- 
weins in ein 
Lager. 
9. Abnahme 
des Erzeugnisses 
des Feinbrandes. 
1. Allgemeine 
Vorschrift. 
— 1008 — 
amtliche Uberwachung genommen werden; die unter amtliche Uberwachung genommene Alkohol- 
menge ist von der zu versteuernden Alkoholmenge abzuziehen. 
W 199. 
(1) Abgesehen von den Fällen des § 198 steht die Entscheidung über die Bewilligung des 
Schwundnachlasses und über die Höhe des Schwundsatzes der Direktivbehörde zu; diese hat auch 
die weiteren Maßregeln zur Sicherung der Ausführung des Feinbrandes anzuordnen und die 
Art der Abfertigung zu bestimmen. 
(2) In der Regel ist vorzuschreiben, daß der abgenommene Rohbranntwein unter amtlicher 
Aufsicht in das Wiengerät oder einen damit verbundenen Behälter gebracht wird und daß das 
Wiengerät und der Behälter derart amtlich verschlossen werden, daß der Rohbranntwein nur 
durch nochmaligen Abtrieb aus dem Steuerverschlusse gelangen kann. 
.(t#8) Es ist auch zulässig, den abgenommenen Rohbranntwein dem Brennereibesitzer zur weiteren 
Verarbeitung zu überlassen, sofern für die Feststellung des beim Feinbrande gewonnenen Erzeug- 
nisses besondere Sammelgefäße oder eine besondere Meßuhr aufgestellt werden. Der Schwund- 
nachlaß ist dann nur entsprechend der nach Ausführung des Feinbrandes aus den Sammel. 
gefäßen oder nach der Anzeige der Meßuhr abgenommenen Alkoholmenge zu gewähren. 
8 200. 
Die Direktivbehörde kann gestatten, daß der Rohbranntwein bei den Abnahmen in ein 
mit der Brennerei verbundenes Branntweinlager gebracht und erst zu einem späteren Zeitpunkt 
dem Feinbrand unterzogen wird. In dem Lager ist der Branntwein abgesondert von dem übrigen 
Branntwein aufzubewahren. 
8 201. 
(1) Bei Brennereien, welche derartig eingerichtet sind, daß der erzeugte Branntwein vom 
Beginne des ersten Abtriebs bis nach vollendetem Feinbrand unter Steuerverschluß bleibt und 
in die Sammelgefäße oder die Meßuhr fließen muß, kann die Direktivbehörde gestatten, daß erst 
das fertige Erzeugnis abgenommen wird. 
(2) Auf die Einrichtung und den Verschluß des Wiengeräts finden die §§ 35 bis 65 ent- 
sprechende Anwendung. Außerdem sind die Flanschen der Abflußleitung für die Rückstände bei 
dem zum Wienen benutzten Geräte zu verschließen. Die Leitung selbst ist in eine zu verschließende 
Grube zu führen oder in anderer Weise derart zu sichern, daß Branntwein nicht heimlich ent- 
nommen werden kann. 
Elfter Titel. 
Steueraussicht. 
8 202. 
(1) Die Beamten sind befugt, eine Brennerei, sobald sie zum Betrieb angemeldet ist, zu 
jeder Zeit, sonst von morgens 6 bis abends 9 Uhr zu besuchen. Die Brennerei muß ihnen zu 
diesem Zwecke sogleich geöffnet werden. Die Zeitbeschränkung fällt weg, wenn Gefahr besteht. 
Die Revisionsbefugnis erstreckt sich auf alle nach den §§ 12 und 183 angemeldeten sowie auf 
diejenigen Räume, in denen Brennereigeräte zeitweise aufbewahrt werden (9 24 Abs. 1) oder zum 
Brennereibetriebe bestimmte nichtmehlige Stoffe sich befinden. 
(2) Solange in der Brennerei gearbeitet wird oder jemand sich darin befindet, müssen sämt- 
liche Zugänge zu ihr sowie zum Brennereigrundstück unverschlossen und unbehindert sein (vol. 
auch § 127 Abs. 2). Der Oberkontrolleur kann auf Antrag gestatten, daß einzelne Zugänge 
verschlossen gehalten werden. 
(3) Innerhalb der der amtlichen Aufsicht unterliegenden Räume dürfen keine Maßnahmen 
getrossen werden, welche die Ausübung der Aufsicht hindern oder erschweren.
	        
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