Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

außer Gebrauch 
gesetzter Geräte. 
8. Schünsel, 
zum Sammel- 
gefäßraume. 
9. Offnung des 
Sammelgefäß- 
raums. 
10. Wieder- 
verschließung 
der Sammel- 
gefäße und des 
Sammelgesäß- 
raums. 
11. Reoifion 
außer Berrieb 
befindlicher 
Brennereien. 
12. Eintragung 
dre Rcvistons-= 
befundes. 
Musier 25 
13. Diens-= 
anweisumg. 
— 1010 — 
208. 
Geräte, die zum Zwecke der Außergebrauchsetzung unter amtlichen Verschluß gelegt sind, 
sind während der Betriebszeit monatlich vom Oberkontrolleur mindestens einmal, von Aufsehern 
mindestens zweimal auf ihren Verschluß zu prüfen. 
g 209. 
(1) Schlüssel zum Sammelgefäßraum erhalten der Oberinspektor, der Oberkontrolleur und, 
falls letzterer die Branntweinbnahme nicht bewirkt, auch der erste Abfertigungsbeamte. Außer- 
dem kann für dringende Fälle der Offnung ein Schlüssel bei der Hebestelle niedergelegt werden; 
dieser ist während des Nichtgebrauchs in einem mit dem Dienstsiegel des Oberkontrolleurs ver- 
schlossenen Umschlag aufzubewahren. 
(2 Die Beamten sowie die Hebestelle dürfen die ihnen anvertrauten Schlüssel nur bei 
dringender Veranlassung und unter den erforderlichen Vorsichtsmaßregeln aus den Händen geben. 
8 210. 
(1) Solange der Betrieb der Brennerei dauert oder Branntwein sich in den Sammelgefäßen 
befindet, hat der Oberkontrolleur mindestens einmal monatlich eine innere Besichtigung des Sammel- 
gefäßraums nebst Prüfung der Sammelgefäße und ihrer Verschlüsse vorzunehmen. Diese Be- 
sichtigungen können mit den Branntweinabnahmen verbunden werden. 
) Beamte, welche nicht zu den Oberbeamten gehören, dürfen den Verschluß des Sammel- 
gefäßraums nur in Gegenwart eines zweiten Beamten oder, falls die Offnung aus dringenden 
Gründen keinen Aufschub leidet oder zum Zwecke der Beobachtung der Sammelgefäße eine 
Offnung häufiger erforderlich ist, nur unter Zuziehung eines Zeugen lösen. 
(3) Dem Ersuchen des Brennereibesitzers um Offnung des Sammelgefäßraums ist bei Angabe 
triftiger Gründe zu entsprechen. 
(10) Jeder Offnung des Sammelgefäßraums hat der Brennereibesitzer beizuwohnen. 
5 211. 
(1) Der Brennereibesitzer hat dafür zu sorgen, daß bei Schließung des Raumes die Sammel- 
gefäße durch richtige Stellung der Ablaßhähne sowie der Absperrhähne an den Standgläsern 
und den Verbindungsrohren sicher geschlossen sind. 
(2) Die ordnungsmäßige Wiederverschließung der Sammelgefäße und des Sammelgefäßraums 
ist in einer fortlaufenden Verhandlung jedesmal von den Beamten, dem Brennereibesitzer und 
dem etwa zugezogenen Zeugen zu bestätigen. 
(3) Das Hauptamt kann gestatten, daß der Brennereibesitzer auf seine Gefahr den am Stand- 
glas befindlichen Absperrhahn offen hält. 
8 212. 
Nicht im Betriebe stehende Brennereien sind vom Oberkontrolleur mindestens einmal 
vierteljährlich, von Aufsehern mindestens einmal monatlich zu besuchen. Die Direktivbehörde 
kann die Zahl der Revisionen herabsetzen. 
8 213. 
Nach Beendigung der Revision hat der Beamte den Revisionsbefund, solange in der 
Brenmerei ein Betriebsplan ausliegt, in diesen, andernfalls in ein Revisionsbuch nach Muster 27 
einzutragen. Das Revisionsbuch ist in dem zur Aufbewahrung der Brennereibeleghefte bestimmten 
Behälmis auszulegen. 
8 214. 
Die nähere Anweisung für die Handhabung der Steueraufsicht wird von der obersten 
Landes Finanzbehörde erlassen.
	        
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