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Zweites Buch.
Abfindungsbrennereien.
Erster Titel.
Allgemeine Bestimmungen.
5 215.
(1, Bei der Abfindung wird die Alkoholmenge, welche nach dem zutreffenden Alkohol- 1. Begriff der
ausbeutesatz entweder aus dem angemeldeten Bottichraum oder aus der Menge der zur Brannt. Absindung.
weinerzeugung bestimmten Rohstoffe oder Maische gewonnen werden kann, berechnet und hiernach
a) die Verbrauchsabgabe und die Betriebsauflage im voraus bindend festgesetzt (Ab-
findung auf einen bestimmten Abgabenbetrag) oder
b) die Mindestmenge des zur amtlichen Abfertigung vorzuführenden Alkohols fest-
gesetzt (Abfindung auf die Mindestmenge).
(2) Bei der Abfindung auf einen bestimmten Abgabenbetrag tritt der erzeugte Branntwein,
vorbehaltlich der Vorschriften des § 321, ohne amtliche Abfertigung sofort in den freien Verkehr;
bei der Abfindung auf die Mindestmenge unterliegt der erzeugte Branntwein der amtlichen Über-
wachung nach Maßgabe des § 323.
5 216.
Der Abfindung unterliegen die vor dem 1. Oktober 1909 betriebsfähig hergerichteten 2. Zulälsigkeir
Brennereien, welche in einem Betriebsjahr nicht mehr als 30 Hektoliter Alkohol erzeugen. Von der Abfßindung.
der Abfindung ausgeschlossen bleiben jedoch alle Brennereien, welche mit Dauer- (kontinuierlichen) #) Regel.
Brenngeräten versehen sind oder welche, wenn auch nur zeitweise, Rübenstoffe oder Zellstoffe
allein oder gemischt mit anderen Stoffen verarbeiten.
* 217.
Die Direktivbehörde kann Brennereien, die vor dem 1. Oktober 1909 betriebsfähig her= v) Ausnahmen.
gerichtet worden sind und nicht mehr als 30 Hektoliter Alkohol erzeugen, von der Abfindung
ausschließen.
8 218.
(!) Werden in einer Abfindungsbrennerei in einem Betriebsjahr mehr als 30 Hektoliter e) Ubergang von
Alkohol erzeugt, so unterliegt die Brennerei vom Beginne des nächsten Betriebsjahrs ab der der Abfindung
Verschlußkontrolle. Ist die Uberschreitung nur durch vorübergehende besondere Umstände herbei- zur Verschln-
geführt oder verpflichtet sich der Brennereibesitzer, künftig im Betriebsjahr nicht mehr als ·
30 Hektoliter Alkohol zu erzeugen, so kann die Direktivbehörde von Anordnung der Verschluß-
kontrolle absehen.
(2, Im Falle des Abs. 1 unterliegen indessen Obstbrennereien (§ 7 Abs. 1), deren Kontingent
nicht mehr als 50 Hektoliter beträgt, und den Obstbrennereien gleichgestellte Brennereien (§ 7
Abs. 2), deren Kontingent nicht mehr als 10 Hektoliter beträgt, auch ferner der Abfindung, so-
fern sie nur Branntwein zum niedrigeren Verbrauchsabgabensatz erzeugt haben.
* 219.
(1) Brennereien, welche bereits der Verschlußkontrolle unterliegen oder später dieser Kontrolle 4bera von
er
unterworfen werden, bleiben von der Abfindung ausgeschlossen. ——22
(22 Das Hauptamt kann Verschlußbrennereien für den Zwischenbetrieb mit Material auf findung.
Antrag von der Verschlußkontrolle befreien und der Abfindung unterwerfen.
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