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101 und 102 über die betriebsammelbung, in den 9§ 104 bis 122 und 125 bis 130 über die
Betriebsführung und in den §§ 132 bis 137 über die Betriebsabweichungen für die Verschluß-
brennereien bestanden haben, sieistmähi anzuwenden, soweit nicht nachstehend in den §§ 244
bis 246 Anderungen vorgesehen sind .
244.
Als Betriebsanmeldung ist ein Betriebsplan nach Muster 30 zu verwenden. Der Betriebs-
uplan ist nach seiner Feststellung in das Betriebsanmeldungsbuch, für welches das Muster 31 als
. Vorbild dient, und gleichzeitig in das Abfindungsbuch (§ 317) einzutragen.
g 246.
Von den Vorschriften der §§ 117 und 119 der bis zum 1. Oktober 1909 in Geltung
gewesenen Brennereiordnung über die Gärfrist und das Abbrennen der Maische kann das Haupt-
1. Maischabtrieb. amt Ausnahmen zulassen.
5 246.
(1) Die Gewinnung von Hefe aus der Meische, die dazu erforderlichen Betriebshandlungen
und zu benutzenden Nebengeräte bedürfen keiner Genehmigung. Das Hauptamt kann verlangen,
daß die Zahl und Größe der Nebengeräte dem Bedürfnis angepaßt wird.
(2) Auf Hefenbrennereien finden die Vorschriften des § 116 der bis zum 1. Oktober 1909
in Geltung gewesenen Brennereiordnung mit der Maßgabe Anwendung, daß mit Genehmigung
des Hauptamts Aussatzhölzer, Blechkränze usw. zur Zurückhaltung des Schaumes benutzt werden
dürfen; das Uberlaufen der Maische darf durch solche Vorrichtungen nicht gehindert werden. Die
etwa erforderlichen allgemeinen Anordnungen trifft die Direktivbehörde.
8241.
66 Für die Vornahme des Feinbrandes gelten die Vorschriften der §§ 192 und 193, des
4 Abs. 2 und des 5 195. Der Lutter oder Rohbranntwein darf auch der abzutreibenden
#hle auf dem Brenngeräte zugesetzt werden.
(2) Sofern in einer Brennerei der Alkoholausbeutesatz unter Berücksichtigung des Feinbrandes
besonders festgesetzt ist, muß das gesamte Erzeugnis dem Feinbrand unterworfen werden.
B. Absindung nach der Leistungsfähigkeit der Brennvorrichtung.
8 248.
Der Abfindung nach der Leistungsfähigkeit der Brennvorrichtung können von der Direktiv-
behörde unterworfen werden:
a) mehlie Stoffe verarbeitende Brennereien, die im Betriebsjahr nicht mehr als
5 Hektoliter Alkohol erzeugen (§ 221 unter a)j;
b) mehlige Stoffe verarbeitende Brennereien, die im Betriebsjahr mehr als 5, jedoch
nicht mehr als 10 Hektoliter Alkohol erzeugen (§ 221 unter b);
c) Material verarbeitende Brennereien (§ 220 unter b Nr. 1 und § 221 unter a).
65 249.
(1) In den nach der Leistungsfähigkeit der Vrennvorrichtung abgefundenen Brennereien ist
testens drei Tage vor der Eröffnung des Betriebs der Hebestelle für den Betrieb mit mehligen
spä
I. * Stoften ein Abfindungsplan nach Muster 32, für den Vetrieb mit Material ein Abfindungsplan
nach Muster 33 in doppelter Ausfertigung einzureichen. Soll der Betrieb nach Ablauf des an-
Muster 32. gemeldeten Zeitraums fortgesetzt oder wieder aufgenommen werden, so ist ein neuer Abfindungs-
Musfier 33. plan in gleicher Weise abzugeben.
(2) Die Hebestelle darf über eine verspätete Einreichung des Abfindungsplans hinwegsehen,
wenn der Plan noch vor Beginn des angemeldeten Betriebs in der Brennerei ausgelegt werden
kann. Die Direktivbehörde kann gestatten, daß der Abfindungsplan spätestens am Tage vor der
Betriebseröffnung eingereicht wird.