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(:) Als Eröffnung des Betriebs gilt bei der Verarbeitung mehliger Stoffe der Beginn der
ersten Einmaischung zum Zwecke der Befüllung eines Maischbottichs, bei der Verarbeitung von
Material der Beginn des ersten Materialabtriebs.
5 250.
Der Betrieb kann für beliebige Zeitabschnitte innerhalb eines Monats erklärt werden;
auf den Betrieb in verschiedenen Monaten darf ein Abfindungsplan sich nicht erstrecken. Werden
beim Einstellen des Betriebs am Anfang eines Monats nur noch Maischabtriebe oder Feinbrände
vorgenommen, so sind diese Betriebshandlungen in dem Abfindungsplane für den vorhergehenden
Monat anzumelden.
8 251.
(1) Es ist gestattet, den Betrieb mit verschiedenen Materialgattungen oder mit Material und
mehligen Stoffen in einem Abfindungsplane zu erklären. Für letztere Fälle kann von der
Direktivbehörde auf Grund der Muster 32 und 33 ein besonderes Muster für den Abfindungs-
plan aufgestellt werden.
(2) Im Abfindungsplane sind Tag und Stunde des Beginns und der Beendigung der Ab-
triebszeiten für jede einzelne Gattung von Material und für Maische anzugeben, auch sind die
zum Abtrieb dienenden Brenngeräte nach Nummern anzumelden. Bei der Verarbeitung von
Maische ist der Tag der ersten Einmaischung sowie ferner anzugeben, welche Maischbottiche und
wie oft jeder von ihnen während der erklärten Betriebszeit benutzt werden sollen. Für jeden
Maischbottich ist das Gewicht der zu seiner Bemaischung bestimmten Rohstoffe, nach Fruchtarten
(Getreide, Kartoffeln, Malz) getrennt, anzugeben. Bei Verarbeitung von Gemischen aus ver-
schiedenen Materialgattungen sind die einzelnen Bestandteile der Mischung der Gattung und
tunlichst auch dem Mischungsverhältnisse nach anzumelden.
(63) Die Abtriebszeit muß, sofern nicht die Hebestelle eine Ausnahme zuläßt, einen auf ganze
oder halbe Stunden abgerundeten Zeitraum von mindestens 6 Stunden umfassen.
g 262.
¶) Die Hebestelle hat den Abfindungsplan auf seine vorschriftsmäßige Aufstellung und Voll-
ständigkeit zu prüfen und erforderlichenfalls seine Berichtigung zu veranlassen (G. B. F 18).
(2) Hierauf ist der Abfindungsplan, im Falle der Abfindung auf einen bestimmten Abgaben-
betrag unter Festsetzung des zu entrichtenden Steuerbetrags, gegebenenfalls unter Vorbehalt der
Festsetzung der steuerpffichtigen Alkoholmenge (§ 318 Abs. 3), in beiden mit # und B zu bezeich-
nenden Ausfertigungen zu vollziehen und in das Betriebsanmeldungsbuch (5 244) sowie in das
Abfindungsbuch (§ 317) einzutragen. Die Ausfertigung & erhält der Brennereibesitzer zurück,
die Ausfertigung B verbleibt bei der Hebestelle.
g 263.
(1) Der Brennereibesitzer hat den festgestellten Abfindungsplan vor Beginn des angemeldeten 5
Betriebs in dem zur Aufbewahrung des Brennereibeleghefts bestimmten Behältnis auszulegen.
Der Verlust und jede Beschädigung des Abfindungsplans, die seine Weiterbenutzung hindert, ist
der Hebestelle oder dem Aufsichtsbeamten unverzüglich anzuzeigen.
(2) Binnen fünf Tagen nach Ablauf der Frist, für welche der Abfindungsplan gilt, ist die
Ausfertigung A an die Hebestelle zurückzuliefern. Auf Verlangen ist dann dem Brennereibesitzer
die Ausfertigung B auszuhändigen.
g 254.
(1) Während des angemeldeten Betriebs muß der Abfindungsplan befolgt werden, insbeson-
dere dürfen keine anderen Stoffgattungen als die angegebenen verarbeitet und keine anderen als
die angemeldeten Brennvorrichtungen benutzt werden.
12) Als Beginn des Abtriebs gilt bei dem ersten Abtrieb der Zeitpunkt des Feueranmachens
unter dem Brenngerät oder des Einleitens von Dampf in das Brenngerät und bei den un-
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2. Geltungsdauer.
8. Inhalt.
4. Prũfung und
Feststellung.
5. Aufbewahrung
und Rücllieserung.
III. Betriebs-
hrung.
1. Allgemeine
orschrift.