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(3) Das Probebrennen hat sich auf mindestens drei Abtriebe zu erstrecken; über den Verlauf
— ist eine Verhandlung nach Muster 35 aufzunehmen.
* 263.
VI. Feinbrasd. (1) Es ist zulässig, den beim ersten Abtrieb gewonnenen Branntwein (Lutter, Rohbrannt-
1. Zulässigkeit wein) in der Brennerei einem ein= oder mehrmal wiederholten Abtrieb (Wienen, Feinbrand)
zund Lerosüch. für sich oder zusammen mit der Maische oder dem Materiale zu unterziehen. Dem wieder-
näpin derr holten Abtrieb darf auch Branntwein unterworfen werden, der nicht in der Brennerei erzeugt
Feinbrandes. ist; dieser Branntwein darf auch mit dem in der Brennerei erzeugten Branntwein gemischt werden.
(2) Sofern in einer Brennerei der Alkoholausbeutesatz unter Berücksichtigung des Fein-
brandes besonders festgesetzt ist (§§ 296 ff.), muß das gesamte Erzeugnis dem Feinbrand unter-
worfen werden.
g 264.
2. Zusatzstoffe. (1) Es ist zulässig, dem Branntwein beim Feinbrand aromatische und andere Stoffe zuzu-
setzen, sofern sie weder Alkohol enthalten, noch sich in gärendem oder vergorenem Zustand
esinden.
(2) Das Zusetzen von Rückständen der Branntweinerzeuguug, z. B. aus Steinobst, Kalmus-
wurzeln, ist verboten. Ausnahmen können vom Hauptamt zugelassen werden.
g 265.
3 Beinbrand (1, Soll der Feinbrand während der steuerpflichtigen Abtriebszeit vorgenommen werden,
is ber so ist dies im Abfindungsplan anzumelden und anzugeben, ob zum Wienen dasselbe Brenngerät
Ubtriebszeit, wie beim Rohbrand oder ob ein besonderes Wiengerät benutzt werden wird.
(2) Bei Benutzung eines besonderen Wiengeräts ist auch die Zeit anzumelden, innerhalb
welcher das Gerät im Betriebe sein soll; die Hebestelle kann die angemeldete Zeit auf die zum
Feinbrand erforderliche Zeit beschränken.
(a) Bei Benutzung desselben Brenngeräts zum Roh- und Feinbrand ist eine Angabe
darüber, wann der Feinbrand stattfinden soll, nicht erforderlich; es muß aber während der
Abtriebszeit der gesamte in dieser Zeit gewonnene Lutter dem Feinbrand unterworfen werden.
(4) Die Hebestelle kann die Benutzung eines besonderen Wiengeräts untersagen.
g 266.
4. Feinbraud Der Feinbrand ist auch dann im Abfindungsplan anzumelden, wenn er zwar nicht
im Anschuuß während der steuerpflichtigen Abtriebszeit, aber im Anschluß daran vorgenommen werden soll.
Aben dew In diesem Falle findet § 265 Abs. 2 entsprechende Anwendung ohne Rücksicht darauf, ob das-
kriebszeit. selbe Brenngerät zum Roh- und Feinbrand dient oder ein besonderes Wiengerät benutzt wird.
* 267.
5. Feinbrand, Soll der Feinbrand außerhalb der Abtriebszeit und auch nicht im Anschluß daran
dg geternnt von vorgenommen werden, so ist spätestens am Tage vor dem beabsichtigten Feinbrand der Hebe-
tr Abtriebezeil, stelle eine Anmeldung nach Muster 26 in doppelter Ausfertigung zu übergeben. Die eine Aus-
fertigung ist nach Genehmigung dem Brennereibesitzer zurückzugeben und in der Brennerei aus-
zulegen. Die Hebestelle kann die angemeldete Betriebszeit auf die zum Feinbrand erforderliche
Zeit beschränken. Nach Beendigung des Betriebs ist die Anmeldung binnen fünf Tagen an die
Hebestelle zurückzuliefern und von dieser dem Betriebsanmeldungsbuche beizufügen.
C. Absindung nach der Stoffmenge.
5 268.
I. ũbersicht. (1) Unter die Abfindung nach der Stoffmenge fallen:
a) mehlige Stoffe verarbeitende Vrennereien, die im Betriebsjahr nicht mehr als
5 Hektoliter Alkohol erzeugen (§ 220 unter c);