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(2) Bei der Verarbeitung von Material find besondere Ausbeutesätze festzusetzen:
a) für die im § 294 aufgeführten Materialgattungen:
1. wenn die durchschnittliche (§ 222) Jahreserzeugung der Brennerei mehr als
5 Hektoliter Alkohol beträgt,
2. wenn der Brennereibesitzer es beantragt,
3. wenn nach den Betriebsverhältnissen oder der Beschaffenheit des Materials
anzunehmen ist, daß die Anwendung des Normalausbeutesatzes das Steuer-
aufkommen erheblich beeinträchtigen würde;
b) für andere als die im § 294 aufgeführten Materialgattungen, z. B. Obstwein,
Traubenwein, Kunstwein, Korinthen, Rosinen, Rückstände der Rosinenweinbereitung,
zur Erhöhung der Alkoholausbeute gezuckerte Weintreber, ferner Mischungen, die
ganz oder zum Teil aus diesen Materialgattungen oder aus Zucker, Zuckerwasser
und dergleichen bestehen.
5 297.
(1) Der besondere Ausbeutesatz wird durch das Hauptamt auf Grund von Ausbeuteermitte- 2 Festsetzung des
lungen festgesetzt. Wird der beim ersten Abtrieb gewonnene Branntwein in der Brennerei einem besonder#n Aus-
wiederholten Abtrieb unterzogen, so ist bei der Festsetzung der beim Feinbrand entstehende beutesabes.
Schwund zu berücksichtigen (§IS 304 und 307).
(2) Sind die Ausbeuten schon für mehrere Brennereien besonders ermittelt und ist dabei
ein im wesentlichen übereinstimmendes Ergebnis erzielt worden, so kann unter Berücksichtigung
dieses Ergebnisses der Ausbeutesatz auch für andere Brennereien festgesetzt werden, welche die
Kleichen Stoffgattungen unter gleichartigen Betriebsverhältnissen verarbeiten. Ebenso kann der
usbeutesatz ohne besondere Ermittelung festgesetzt werden, wenn sonst über die Ausbeute der
Brennerei hinreichende Erfahrungen vorliegen.
(3) Der Ausbeutesatz ist bis auf zwei Dezimalstellen zu berechnen und dann auf eine
Dezimalstelle in der Art abzurunden, daß, sofern die zweite Dezimalstelle eine höhere Zahl als 4
enthält, die Zahl der ersten Dezimalstelle um 1 erhöht wird. çl
(1) Weicht der besonders ermittelte von dem normalen Ausbeutesatz um nicht mehr als ein
Zehntel des letzteren ab, so ist er in Höhe des Normalausbeutesatzes festzusetzen.
5 298. .
Der festgesetzte Ausbeutesatz ist dem Brennereibesitzer mitzuteilen und der Berechnung 3. Mitteilung des
der steuerpflichtigen Alkoholmenge in denjenigen Betriebsanmeldungen zugrunde zu legen, welche Ausbeutesotzes
nach dieser Mitteilung festgestellt werden. Im Falle des § 318 Abs. 3 ist der festgesetzte Aus- Iaheiat. feiner
beutesatz auch für die Betriebsanmeldungen maßgebend, in welchen ein Vorbehalt wegen der
Berechnung der steuerpflichtigen Alkoholmenge gemacht ist.
*l 299.
(1) Der Oberkontrolleur hat den Zeitpunkt für die Vornahme der Ausbeuteermittelung 4. Zeitpunkt und
s 300 und 305) zu bestimmen. Die Ermittelung ist unvermutet und erst dann vorzunehmen, iederholung der
wenn der Betrieb gleichmäßig geworden ist. Der Brennereibesitzer ist verpflichtet, diese Er- ung.
mittelungen jederzeit zu gestatten, und hat dem Probebrennen beizuwohnen.
(2) Die Ausbeuteermittelung ist insbesondere bei wesentlichen Anderungen der Einrichtung
und Betriebsart der Brennerei sowie bei Anderungen in der Art und Beschaffenheit der zum
Abtrieb gelangenden Stoffe zu wiederholen. Bei wesentlicher Abweichung der Ausbeute von
dem festgesetzten Ausbeutesatze hat das Hauptamt den Ausbeutesatz anderweit festzusetzen.
g 300.
(1) Bei der Verarbeitung mehliger Stoffe wird die Alkoholausbeute nach näherer Anordnung 6. Ausbeuteer-
des Hauptamts entweder durch den Abtrieb von Maischproben oder durch Probebrennen er- mittelung bei
mittelt. Die oberste Landes-Finanzbehörde ist ermächtigt, an Stelle dieser Ermittelungsarten mehliger Süoße,
das Maischwägungsverfahren treten zu lassen. ) Arten.