Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

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schränkt oder auf den Feinbrand erstreckt werden. Über den Verlauf des Probebrennens und 
die Berechnung des Ausbeutesatzes ist eine Verhandlung nach Muster 42 aufzunehmen. 
(2) Ist das zum Abtrieb angemeldete Material zur Vornahme eines Probebrennens nicht 
eeignet, so kann anderes Material von derselben Gattung und Herkunft aus den noch vor- 
henbenen Vorräten ausgewählt werden; erforderlichenfalls sind die Materialanmeldung und die 
Betriebsanmeldung richtigzustellen. 
8 307. 
(1) Wird in Brennereien, die Material verarbeiten, das Probebrennen auf den Feinbrand Werüchchtigung 
erstreckt, so ist der ermittelte Schwund in vollem Umfange zu berücksichtigen. 1 Fein. 
* d 
(2) Wird nur die Ausbeute an Rohbranntwein (Lutter) ermittelt, so kann der durch den zuo. 
Feinbrand entstehende Schwund schätzungsweise bis zu 5 vom Hundert der Menge des Roh- 
branntweins berücksichtigt werden. ß 
308. 
(1) Unterliegt die Alkoholausbeute aus Material erheblichen Schwankungen, so daß ein auf 4) Verfahren bei 
längere Zeit zutreffender Ausbeutesat nicht festgesetzt werden kann, so kann der Brennereibesitzer derb rölichen 
durch Anordnung des Hauptamts verpflichtet werden, in der Betriebsanmeldung anzugeben, Swankungen in 
welche Alkoholmenge er aus jeder Materialgattung zu ziehen gedenkt. 
(2) Das Hauptamt hat die zur Ermittelung der tatsächlichen Ausbeute erforderlichen. An- 
ordnungen zu treffen und kann insbesondere vorschreiben, daß das Ergebnis der Roh= und Fein- 
brände vom Brennereibesitzer aufzuzeichnen ist. 
Fllufter Titel. 
Steuererhebung. 
l" 309. 
(1) Die Verbrauchsabgabe beträgt: I. Berbrauchdab · 
a) von der innerhalb des Kontingents hergestellten Hranntweinmenge . 1,06 Mark, 1 ns 
5) von der außerhalb des Kontingents hergestellten Menge 1 Pöberd Seb 
für das Liter Alkohol. Satz. 
(2) Solange das Kontingent nicht erfüllt ist, wird, vorbehaltlich der in den §§5 321 bis 324 
geregelten Fälle, der Abgabenbetrag zu dem niedrigeren Satze berechnet. 
g 3094. 
(1) Für Branntwein, der in Obstbrennereien und diesen gleichgestellten Brennereien (§ 7 2. Ermäßigter 
Abs. 1 und 2) sowie von Stoffbesitzern (§ 8b) unter eigener Anmeldung des Betriebs (§ 320) Sat. 
ausschließlich aus selbstgewonnenem (6 8b) Obst, Obst= oder Traubenmost, Obst= oder Trauben- 
wein oder aus Rückständen der eigenen Obstverarbeitung, Most- oder Weinbereitung (Treber, 
Hefe) sowie aus Beeren oder Wurzeln ohne Beimischungen aus anderen Stoffen erzeugt ist, 
beträgt die Verbrauchsabgabe 0,61 Mark für das Liter Alkohol, sofern von einem Brenner für 
jedes Jahr des Kontingentsabschnitts — bei den erst im Laufe des Kontingentsabschnitts ent- 
standenen Brennereien seit dem Jahre ihrer Errichtung — durchschnittlich nicht mehr als 30 Liter 
Alkohol hergestellt werden. 
(2) Wird die Anwendung des ermäßigten Verbrauchsabgabensatzes beansprucht, so hat der 
Brenner vor der ersten Betriebseröffnung in dem Kontingentsabschnitte schriftlich oder in einer 
Verhandlung zu erklären, daß er während des ganzen Kontingentsabschnitts Branntwein aus- 
schließlich aus den im Abs. 1 genannten Stoffen und im Jahresdurchschnikte nicht mehr als 
30 Liter Alkohol herstellen wolle und daß ihm die Folgen des Verarbeitens anderer Stoffe oder 
der Uberschreitung dieser Menge bekannt seien. 
1(3) Werden die Verpflichtungen nicht innegehalten, so unterliegt die gesamte im Laufe 
des Kontingentsabschnitts erzeugte Alkoholmenge der Verbrauchsabgabe nach den Bestimmungen 
es § 309. 
[Die §§ 310 bis 313 sind weggefallen.
	        
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