Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

II. Absindung au 
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menge bis zur Höhe von 1/56 vom Hundert der im Lagerbuch angeschriebenen Mengen abgabenfrei 
abgeschrieben werden. 
g 322. 
f (1) Der Abfindung auf die Mindestmenge des zur Abfertigung vorzuführenden Alkohols 
die Mindestmenge. unterliegen, mit Ausnahme der Kleinbrennereien, alle Brennereien, die nichtmehlige Rückstände 
1. Zulässigkelt. 
2. Verfahren. 
3. Behandlung“ 
von Mehr- un 
Mindermengen. 
III. Hefenbrät 
und Vranerei-= 
brennereien. 
“ ’S 
von Brenn: 
vorrichtungen 
durch oder für 
andere Personen 
1. Branntwein- 
  
S 
von der Bierbereitung (§ 4 Abs. 4), umgeschlagenes Bier, Tropfbier und sonstige Bierrückstände 
oder Hefenbrühe (5 294 Abs. 2) allein oder gemischt mit anderen Stoffen verarbeiten, für die 
Dauer dieser Verarbeitung. 
(2) Die Direktivbehörde kann in anderen als den im Abs. 1 bezeichneten Fällen statt der 
Abfindung auf einen bestimmten Abgabenbetrag die dauernde oder vorübergehende Abfindung auf 
die Mindestmenge des zu ziehenden Alkohols anordnen: 
a) wenn im Betriebsjahr mehr als 10 Hektoliter Alkohol erzeugt werden; 
b) wenn durch die Abfindung auf einen bestimmten Abgabenbetrag das Steuerauf- 
kommen gefährdet erscheint; 
c) wenn die Abfertigung von Branntwein zur Stellung unter amtliche Uberwachung 
beantragt wird. 
(3) Die Festsetzung der Mindestmenge des zur Abfertigung vorzuführenden Alkohols 
findet ferner statt für Verschlußbrennereien in den Fällen des § 140 Abs. 2 und § 190 Abs. 2 
sowie auf besondere Anordnung der Direktivbehörde (§ 67 Abs. 1 unter b). 
g 828. 
(1) Bei der Abfindung auf die Mindestmenge und der Festsetzung der Mindestmenge wird 
in der Betriebsanmeldung die der Abgabenberechnung vach den Vorschriften der 8§ 293 bis 308 
zugrunde zu legende Alkoholmenge mit der Maßgabe festgesetzt, daß der gesamte erzeugte Brannt- 
wein zur Abfertigung vorzuführen ist. 
(2) Der erzeugte Branntwein unterliegt der amtlichen Uberwachung und ist bis zur 
amtlichen Feststellung in anzumeldenden Räumen und Gefäßen aufzubewahren. Auf die Auf- 
bewahrung und weitere Abfertigung sowie auf die Erhebung der Steuerbeträge finden die für 
Verschlußbrennereien bestehenden Vorschriften (§ 183 Abs. 2 und §§ 144 bis 177) entsprechende 
Anwendung. 65 324 
()Übbersteigt die zur amtlichen Feststellung vorgeführte Alkoholmenge die festgesetzte Mindest- 
menge, so ist die erstere der weiteren Abfertigung zugrunde zu legen. 
(2, Bleibt die vorgeführte Alkoholmenge hinier der festgesetzten Mindestmenge zurück, so können 
die Abfertigungsbeamten die Fehlmenge, falls diese 1 vom Hundert der festgesetzten Mindestmenge 
nicht übersteigt, steuerfrei lassen. In anderen Fällen kann das Hauptamt die Fehlmenge steuer- 
frei lassen, wenn eine Entnahme von Branntwein ausgeschlossen erscheint. 
g 326. 
Für Brennereien, welche Hefenbrühe (§F 294 Abs. 2) oder lediglich Rückstände der 
eigenen Biererzeugung verarbeiten (Brauereibrennereien), können von der obersten Landes- 
Finanzbehörde den besonderen Verhällnissen entsprechende Uberwachungsbestimmungen, namentlich 
binsichtlich der Feststellung der der Abfindung zugrunde zu legenden Rohstoffmenge, erlassen 
werden. 
g 326. 
(1) Die Brennvorrichtungen oder Teile von ihnen dürfen vom Brennereibesitzer vorüber- 
gehend an Stoffbesitzer zum Zwecke der Branntweinerzeugung aus den im § 8b bezeichneten 
Rohstoffen überlassen werden. Die Branntweinerzeugung darf sowohl innerhalb als außerhalb 
der Brennereiräume erfolgen. 
(2) Die Betriebsanmeldung ist in diesen Fällen vom Brennereibesitzer oder vom Stoffbesitzer 
er abzugeben. Wird sie vom Stoffbesitzer abgegeben, so tritt dieser für die Dauer des Betriebs in
	        
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