Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

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I. Zahnãrztliche Vorprufung. 
83. 
Die zahnärztliche Vorprüfung kann nur vor der Prüfungskommission derjenigen Universität 
des Deutschen Reichs abgelegt werden, an welcher der Studierende dem zahnärztlichen Studium ob- 
liegt. Ausnahmen können nur aus besonderen Gründen gestartet werden (§ 56). 
Die Prüfungskommission wird für jedes Prüfungsjahr, das vom 1. Oktober bis 30. September 
dauert, von der vorgesetzten Zentralbehörde (& 1) nach Anhörung der medizinischen Fakultät berufen. 
In der Regel sind der Vorsitzende und dessen Stellvertreter den ordentlichen Professoren der medi 
zinischen Fakultät, die Mitglieder den Universitätslehrern der Fächer, die Gegenstand der Prüfung 
sind (§ 11), zu entnehmen. 
8 4. 
Der Vorsitzende leitet die Prüfung, achtet darauf, daß die Bestimmungen der Prüfungsordnung 
genau befolgt werden, ordunct bei vorübergehender Behinderung eines Mitglieds dessen Stellvertretung 
an, berichtet unmittelbar nach dem Schlusse jedes Prüfungsjahrs der vorgesevten Behörde über die 
Tätigkeit der Kommission und legt Rechnung über die Gebühren. 
Es finden in jedem Studienhalbjahre so viele Prüfungen statt, wie notwendig sind, um sämt- 
liche eingegangenen Gesuche zu erledigen. Gesuche, die nach dem 15. Februar oder 15. Juli eingehen, 
haben keinen Anspruch auf Berücksichtigung in dem laufenden Halbjahre. Der Vorsitzende sebt die 
Prüfungstermine fest und ladet die Mitglieder. 
Zu einem Prüfungstermin dürfen nicht mehr als vier Kandidaten zugelassen werden, mit 
Ausnahme der praktischen Prüfung in der Zahnersatzkunde, bei der die doppelte Zahl zulässig ist. 
85. 
Die Gesuche um Zulasiung zur Prüfung sind an den Vorsitzenden zu richten. 
86. 
Der Meldung ist beizufügen das Zeugnis der Reife von einem dentschen Gymmasium, einem 
deutschen Realgymnasium oder einer deutschen Oberrealschule. 
Das Zeugnis der Reise von einem Gymnasium, einem Realgymnasium oder einer Oberreal= 
schule ußerbeib des Deutschen Reichs darf nur ausnahmsweise als genügend erachtet werden (§ 56). 
Inhaber des Reifczeugnisses einer Oberrealschule haben nachzuweisen, daß sie in der lateinischen 
Sprache die Kenntnisse besitzen, die für die Versetzung in die Obersekunda eines deutschen Realgym- 
nasiums gefordert werden. Sind diese Kenninisse erworben an einer deutschen Oberrealschule mit wahl- 
freiem Lateinunterrichte, so genügt das Zeugnie des Anstaltsleiters über die erfolgreiche Teilnahme an 
diesem Unterricht; andernfalls ist der Nachweis durch ein auf Grund einer Prüfung auggestelltes 
Zeugnis des Leiters eines deutschen Gymnasiums oder eines deutschen Realgymnasiums zu erbringen. 
87. · 
Der Meldung ist der Nachweis beizufügen, daß der Studierende nach Erlangung des Reife- 
zeugnisses (§ 6 Abs. 1, 2) mindestens drei Halbjahre dem zahnärztlichen Studium an Universitäten des 
Deutschen Reichs obgelegen hat. 
Ausnahmsweise darf die Studienzeit, die 
1. nach Erlangung des Reifezengnisses (§ 6 Abs. 1, 2) einem dem zahnärztlichen verwandten 
Universitätsstudium oder gleichwertigen Hochschulstudium gewidmet, 
2. an einer ausländischen Universität zurückgelegt ist, 
teilweise oder ganz angerechnet werden (§ 560). 
88. 
Der Meldung ist der Nachweis beizufügen, daß der Studierende mindestens ein Halbjahr an 
den Präparierübungen, mindestens je drei Monate an einem mikroskopisch anatomischen und an einem
	        
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