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niedrigeren Verbrauchsabgabensatze herstellen dürfen, außerdem der Gesamtbetrag ihrer Kontingents-
berechtigung oder ihrer Kontingente für die früheren Belriebsjahre des Sontingentsabschmit oder seit dem
Betriebsjahr ihrer Neuerrichtung nach Beginn des Kontingentsabschnitts
c) die Gesamtmenge des in dieser Zeit zum niedrigeren Verbrauchsabgabensate hergestellten Branntweins
sowie der von der Vergällungspflicht befreite Teil der Jahreserzeugung vorzutragen sowie ferner
d) über die Anwendung des Konti (B. O. 5 160 a) und
o) bei wiederholt abtreibenden Brennereien über die böbe des Schwundsahes und den Beginn seiner
Anwendung ein Vermerk zu machen.
2% Richtigkeit der Eintragungen ist vom Oberkontrolleur zu bescheinigen.
Die Absertigungsbeamten haben darauf zu achten, daß nach Erschöpfung des Kontingents r—PK der Kontingents-
2 und der von der Vergällungspflicht befreiten Alkoholmenge das Erforderliche gewahrt wir
4. In der Spalte 12 find von den Abserligungsbeamlen in den nicht mit amtlichen nepdent ausgesatteten
Brennereien die bei den Abnabmen unabgefertigt gebliebenen Branntweinmengen anzugeben sowie im Falle des § 145
Abs. 2 der Brennerelordnung Angaben über die Ermittelung der erzeugten Alkoholmenge und im Falle bes- go 1482 der
’ Angaben über die stleuerfreie Absfertigung von Nebenerzeugnissen zu machen.
b. Der erste Abfertigungsbeamte hat die Abnahmebücher für die drei ersten Vierteljahre des Betriebsjahrs mit
der letzten Abnahme im Vierteljahr abzuschließen und die Schlußsummen in das Abnahmebuch für das nächste Vierteljahr
u übertragen, wo sie mit aufgerechnet werden. Das Abnahmebuch für das vierte Bierteljabr ist erst abzuschließen, nach-
eem die letzten im abgelausenn Betriebsjahr erzeugten Alkoholmengen eingetragen sind. Das Abnahmebuch ist sodam
der Hebestelle zuzustellen.
6. Die Hebestelle hat die Schlußfummen des Abnahmebuchs nachzurechnen, mit den Futssrechenden Summen des
Abnahme-Hauptbuchs zu vergleichen und elwaige Abweichungen unverzüglich aufguklären. Die Übereinstimmung ist auf
dem Abnahmebuche dem Vordruck entsprechend zu bescheinigen. Soweit die Spalten 10 und 11 von den Abfertigungs-
beamten och nicht ausgefüllt sind, hat die Hebestelle die fehlenden Eintragungen auf Grund des Abnahme-Hauptbuchs
nachzuholen