Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

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e) bei wiederholt abtreibenden Brennereien über die Höhe des Schwundsatzes und den Beginn seiner An- 
wendung ein Vermerk zu machen. 
Die Richtigkeit der Eintragungen ist vom Oberkontrolleur zu bescheinigen. 
4. Die Hebestelle hat darauf zu achten, daß nach Erschöpfung des Kontingents oder der Kontingentsberechtigung 
und der von der Vergällungspflicht befreiten Alkoholmenge das Erforderliche gewahrt wird. 
5. In der Spalte 19 ist ein Vermerk über die etwa nachzuzahlenden Verbrauchsabgabenbeträge (B. O. 5 177) 
zu machen. In derselben Spalte sind im Falle des Nachweises durch Bergällungsscheine (Sp. 14) diese Scheine nach 
Hauptamt und Nummer zu vermerken. 
6. Nach der letzten Abnahme des Vierteljahrs ist in jeder Abteilung die Summe für den abgelaufenen Teil des 
Betriebsjahrs zu bilden. 
7. Am Schlusse des Betriebsjahrs ist das Abnahme-Hauptbuch in allen Abteilungen abzuschließen.
	        
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