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8. Zu Beginn jedes Vierlelsahrs sind in der Spalte 18:
a) die Brennereiklasse,
b) der für die Brennerei festgesetzte Durchschnittsbrand in der für das Betriebsjahr maßgebenden Höhe,
e) für Brennereien, für die eine Ermäßigung der Betriebsauflage beansprucht wird, die für die Bemessung
der Ermähigung erforderlichen Angaben,
) für Rübenstoffbrennereien gegebenfalls das im Betriebsjahr 1894/95 innegehabte Kontingent oder die
Alkoholmenge, die der besonderen Brennsteuer nach § 48a Abs. ö5 des Branntweinsteuergesetzes vom
24. Juni 1887/7. Juli 1902 nicht unterlegen hat,
vorzutragen Die Richtigkeit der Eintragungen ist vom Oberkontrolleur zu bescheinigen
Eind mehrere besondere Betriebsauflagen zu erheben, so find die Sätze in Spalte 9 einzeln anzugeben und
durch das dece +1 zu verbinden.
5. Die Abfertigungsbeamten haben darauf zu achlen, daß die nach Lage des Betriebs zutreffenden Sätze der
allgemeinen und der besonderen Betriebsauflage sowie die Betriebsauslagesätze für den Überbrand rechtzeitig angewendet
werden und den berechneten Belrag dem Brennereibesitzer mitzuteilen.
6. Der erste Abfertigungsbeamte hat die Vetriebsauflagebücher für die drei ersten Vierteljahre des Betriebsjahrs
mit der letzten Abnahme im Bierteljahr abzuschließen und die Schlußsummen in das Betriebsauflagebuch für das nächste
Vierteljahr zu übertragen, wo sie mit aufgerechnet werden. Das Betriebsauflagebuch für das vierte Vierteljahr ist erst
abzuschließen, nachdem die letzten im abgelaufenen Betriebsjahr erzeugten Alkoholmengen eingetragen sind. Das Betriebs-
auflagebuch ist sodann der Hebestelle zuzustellen.
7. Die Hebestelle hat die Schlußsummen des Betriebsauflagebuchs nachzurechnen, mit den entsprechenden Summen
des Betriebsauflage-Hauptbuchs zu vergleichen und etwalge Abweichungen unverzuüglich aufzuklären. Die Übereinstimmung
ist auf dem Betriebsauflagebuche dem Vordruck entsprechend zu bescheinigen. Soweit die Spallen 16 und 17 von den Ab-
fertigungsbeamten noch nicht ausgefüllt sind, hat die Hebestelle die sehlenden Eintragungen auf Grund des Betriebsauflage-
Hauptbuchs nachzuholen.