Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

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Auleitung zum Gebrunche. 
1. Der Absindungsplan nach diesem Muster ist für die nach der Leistungsfähigkeit der Brennvorrichtung ab- 
hgefundenen Brennereien bestimmt, sofern sie mehlige Stoffe verarbeiten; er ist der Hebestelle spätestens drei Tage vor 
Beginn des Betriebs in doppelter Ausfertigung einzureichen. 
2. Der Betrieb kann für beliebige Zeitabschnitte innerhalb eines Monats erklärt werden: auf den Betrieb in 
verschiedenen Monaten darf ein Abfindungsplan sich nicht erstrecken. 
3. Werden beim Einstellen des Betriebs am Anfang eines Monats nur noch Maischabtriebe oder Feinbrände 
vorgenommen, so sind diese Betriebshandlungen in dem Abfindungsplane für den vorhergehenden Monat anzumelden. 
4. Der Brennereibesiher hat die Anmeldung auf Seite 1 auszufüllen und zu unterschreiben. 
5. Die Abtriebszeit muß in der Regel einen auf ganze oder halbe Stunden abgerundeten Zeitraum von mindestens 
sechs Stunden umfassen. Als Beginn des Abtriebs gilt beim ersten Abtrieb der Zeitpunkt des Feueranmachens unter 
dem Brenngerät oder des Einleitens von Dampf in dasselbe und bei den unmittelbar folgenden Abtrieben die Befüllung des 
Brenngeräts. Handlungen, die den Abtrieb nur vorbereiten, sind schon vor Beginn der angemelbeten Abtriebszeit zulässig. 
6. Die Hebestelle hat bei Prüfung des Abfindungsplans unwesentliche Mängel zu berichtigen. Erscheint die 
Berichtigung nicht angängig, so ist der Abfindungsplan dem Brennereibesitzer zur Neuaufstellung zurückzugeben. 
7. Der Brennereibesitzer hat den festgestellten Absindungsplan vor Beginn des angemeldeten Beiriebs in dem zur 
Aufbewahrung des Brennereibeleghefts bestimmten Behältnis auszulegen sowie sauber und unbeschädigt zu erhalten. Der 
Berlust und jede Beschädigung des Abfindungsplans, die seine Beiterbenutzung hindert, ist der Hebestelle oder dem Auf- 
sichtsbeamten unverzüglich anzuzeigen. 
8. Der Abfindungsplan ist binnen fünf Tagen nach Ablauf der Frist, für die er gilt, an die Hebestelle zurückzullefern.
	        
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