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eigener Anmeldung des Betriebs Branntwein erzeugen werden, in den Spalten 1 bis 5 vorzutragen. Die Richtigkeit der
Eintragungen ist vom Oberkontrolleur zu bescheinigen.
8. Die einzelnen Brennereien (Stoffbesitzer) erhalten in jeder Abteilung, gegebenenfalls in jedem Abschnitt, eine
besondere, jedesmal mit 1 beginnende Nummerfolge und sind bei der Anlegung der Zusammenstellung nach der Buchstaben-
solge der Ortsnamen und nötigenfalls weiter nach der Buchstabenfolge der Namen der Brenner zu ordnen. Die später
hinzukommenden Brennereien und Stoffbesttzer sind nach der Zeitfolge unier den nächstfolgenden Nummern alsbald nach-
zutragen. Durch gänzliche Abmeldung der Brennerei, Tod des Stofbesitzers usw. freigewordene Nummern sind nicht
wieder zu besetzen.
4. Die Hebestelle hat in die eine Ausfertigung der Zusammenstellung für jede Brennerei und jeden Stofbesitzer
die zum ermäßigten oder niedrigeren Verbrauchsabgabensatze hergestellte Alkoholmenge auf Grund des abgeschlossenen
Abfindungsbuchs jährlich einzutragen und nach Ablauf des zweiten, dritten usw. Betriebsjahrs des Kontingentsabschnilts
die Gesamt-Alkoholmenge festzustellen, die vom Beginne des Kontingentsabschnitts bis zum Schlusse des zuletzt abgelaufenen
Betriebsjahrs sowie innerhalb des Kontingentsabschnitts im Jahresdurchschnitte zum ermäßigten oder niedrigeren Verbrauchs-
abgabensatze hergestellt worden ist. Bei Bildung des Jahresdurchschnitts für die im Laufe des Konlingentsabschnitts in
Zugang gekommenen Brennereien bleiben die bei Anmeldung der Brennmereien bereits abgelausenen Jahre außer Betracht.
5. Die zweite Ausfertigung der Zusammenstellung ist der Direktiobehörde einzureichen und wird dort auf Grund
der nachgeprüften Abfindungsbücher weitergeführt.