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Pranntweinsteuer-Befreiungsordnung.
(fr. O.)
Erster Abschnitt.
Steuerfreie Verwendung von Branntwein.
81.
(1) Für Branntwein, der zu gewerblichen Zwecken einschließlich der Essigbereitung, zu Putz--, 1. Umfaug der
Heizungs-, Koch- oder Beleuchtungszwecken oder in öffentlichen Kranken-, Entbindungs= und ähn- Stenerbefreinng.
lichen Anstalten oder in öffentlichen wissenschaftlichen Lehranstalten Verwendung findet, wird
Steuerfreiheit nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen dieses Abschnitts gewährt, und zwar
in der Regel nach Vergällung des Branntweins (§§ 2 bis 28), in besonderen Fällen ohne Ver-
gällung auf Grund eines Nachweises über die Verwendung des Branntweins (55 29 bis 46).
(2) Die Verwendung von vergälltem Branntwein zur Herstellung der im § 4 unter d unde
aufgeführten Heilmittel und anderer Heilmittel, welche Branntwein nicht mehr enthalten, ist als
eine Verwendung zu gewerblichen Zwecken anzusehen. Zu den Heilmitteln gehören nicht nur die
Mittel, die zur Heilung der Krankheiten von Menschen, sondern auch die, die zur Heilung der
Krankheiten von Tieren dienen.
(8) Die Steuerfreiheit umfaßt:
a) den Erlaß der Verbrauchsabgabe;
und in den Fällen der Vergällung mit einem anderen Mittel als Essig (Abs. 4 und 5)
b) die Vergütung der Betriebsauflage
a) in Höhe von O,09 Mark für das Liter Alkohol, sofern nicht der Bundesrat
für die Zeit nach dem 30. September 1910 einen anderen Vergütungssatz
bestimmt, oder
9) in doppelter Höhe wie zu a.
(40) Die Doppelvergütung (Abs. 3 unter 9) wird nur gewährt:
a) für Branntwein, der vollständig vergällt worden ist (§ 2);
b) für Branntwein, der zur Herstellung von technischem Essig für die Gewinnung von
Bleiweiß und essigsauren Salzen mit einem anderen Mittel als Essig unvollständig
vergällt worden ist.
(5) Für Branntwein, der sonst mit anderen Mitteln als Essig unvollständig vergällt worden
ist, wird die einfache Vergütung (Abs. 3 unter a) gewährt.
(6) Eine Vergütung der Betriebsauflage wird nicht gewährt für vergällten Branntwein, der
zur Herstellung von Essig für Genußzwecke verwendet wird.
(0 Von der Steuerfreiheit ist ausgeschlossen Branntwein, der sich im freien Verkehre befindet.
Dasselbe gilt von Branntwein, der einen größeren Gehalt an Nebenerzeugnissen der Gärung und
des Abbrennens als ein Hundertstel des Gewichts der in ihm enthaltenen Alkoholmenge besitzt;
die Direktivbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen.
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