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82.
II. Versällung von Die Vergällung ist entweder vollständig, d. h. eine solche, die an sich als genügend
Vranstwein. erachtet wird, den Branntwein zum Trinkgebrauch unverwendbar zu machen, oder unvollständig,
1. Urten der Ver- d. h. eine solche, neben der weitere Maßnahmen zur Verhütung der mißbräuchlichen Verwendung
gällung. des Branntweins zu treffen sind.
§ 3.
2. Vergällungs= (1) Zur vollständigen Vergällung dient, vorbehaltlich einer anderen Bestimmung des Bundes-
mittel. rats, ein Gemisch von vier Raumteilen Holzgeist und einem Raumteile Pyridinbasen (allgemeines
Büllgemeines Verzällungsmitteh, welchem bei seiner Zusammensetzung Lavendelöl oder Rosmarinöl bis zu
Leintung 50 Gramm auf jedes volle Liter hinzugefügt werden darf. Von dem Gemische sind dem zu
vergällenden Branntwein 2,5 Liter auf je 100 Liter Alkohol zuzusetzen.
(2) Die vollständige Vergällung kann auch in der Weise erfolgen, daß dem Branntwein
1,25 Liter des allgemeinen Vergällungsmittels und außerdem O),,8 Liter Kristallviolettlösung und
2 bis 20 Liter Benzol auf je 100 Liter Alkohol zugesetzt werden.
84.
b) Besondere Ver- Zur unvollständigen Vergällung dürfen folgende Stoffe (besondere Vergällungsmittel)
gällungemittel verwendet werden, die dem zu vergällenden Branntwein in den dabei bezeichneten Mengen auf
je 100 Liter Alkohol zuzusetzen sind:
a) Zu gewerblichen Zwecken aller Art einschliehlich der Herstellung der unter d und e
aunsgelihrten Heilmittel und anderer Heilmittel, die Branntwein nicht mehr enthalten
1 .2):
5 Liter Holzgeist oder
0,56 Liter Pyridinbasen.
b) Zur Herstellung von Brauglafur und zum Appretieren von Gummizeugen:
20 Liter Schellacklösung, die aus einem Gewichtsteile Schellack und zwei Ge-
wichtsteilen Branntwein von mindestens 90 Gewichtsprozent herzustellen ist.
Als vergällt gilt in diesem Falle auch der in der Schellacklösung enthaltene
Branntwein, sofern die Herstellung der Lösung amtlich überwacht und
dabei die Menge des verwendeten Alkohols festgestellt ist. Auf die An-
meldung des Branntweins zur Bereitung der Schellacklösung finden die
Vorschriften der §§5 8 ff. entsprechende Anwendung.
Pc) Zur Herstellung von Zelluloid, Pegamoid und synthetischem Kampfer:
1 Kilogramm Kampfer oder
2 Liter Terpentinöl oder
0,5 Liter Benzol.
d) Zur Herstellung nachbenannter Erzeugnisse:
Ather (Schwefeläther) mit der aus § 27 sich ergebenden Beschränkung,
Athylschwefelsaure Salze,
Agarizin, Podophyllin und Skammonium, Gugajakharz, Jalapenharz sowie andere
arze und Gummiharze,
Aldehyd, gewöhnlicher und Paraldehyd,
hlor= und Jod-Athyl,
Brom. (Chlor-, Jod)-ssilber-Gelatine und ähnliche Zubereitungen sowie photo-
graphische Papiere und Trockenplatten,
Chloralhydrat,
Elektrodenplatten für elektrische Sammler,
Essigäther mit der aus §5 27 sich ergebenden Beschränkung,
Glykoside,
Klebegummipräparate,