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5 29.
III. Stenerfreie Ohne Vergällung darf Branntwein steuerfrei abgelassen werden:
Veh sen a) an Kranken., Entbindungs= und ähnliche Anstalten, welche nicht nach § 30 der
Brauntwein. Gewerbeordnung der Konzessionspflicht unterliegen, sowie an öffentliche wissenschaft-
1. Verwendungs- liche Lehranstalten (d. h. Anstalten, deren Hauptzweck in der Lehrtätigkeit besteht);
berechtigte. b) an militär-technische Anstalten und an Anstalten für die Herstellung von Pulver
und Knallquecksilber.
0 30.
2. Verwendungs- (1) Der ohne Vergällung steuerfrei abgelassene Branntwein darf
zweate. a) von den im § 29 unter a bezeichneten Anstalten innerhalb ihres Betriebs zu Heil-
zwecken oder zu sämtlichen wissenschaftlichen Zwecken,
b) von den im §5 29 unter b bezeichneten Anstalten nur zur Herstellung von rauch-
schwachem Pulver, Zündsätzen und Knallquecksilber sowie von Lacken, die zur Fertig-
stellung von Schießbedarf bestimmt sind,
verwendet werden.
(2) Die oberste Landes- Finanzbehörde kann militär-technischen Anstalten gestatten, den Brannt-
wein auch zu anderen als den unter b bezeichneten Zwecken zu verwenden.
(3) In den Fällen zu à macht es keinen Unterschied, ob die Verwendung des Branntweins
unmittelbar zu den bezeichneten Zwecken erfolgt oder ob nur eine mittelbare Verwendung, z. B.
zum Reinigen von Geräten, zur Desinfektion des Operateurs oder des Operationsfeldes, zur
Heizung von Inhalationsapparaten, stattfindet.
0( 31.
3. Antrag auf Wer unvergällten Branntwein mit dem Anspruch auf Steuerfreiheit verwenden will, hat
Steuerbefreiung, die Genehmigung hierzu beim Hauptamt schriftlich nachzusuchen. In dem Gesuche müssen die
Zwecke, für welche der Branntwein bestimmt ist, der voraussichtliche Jahresbedarf nach Litern
Alkohol und die Orte angegeben werden, an denen der Branntwein gelagert oder verwendet
werden soll; findet eine Wiedergewinnung von Branntwein statt, so sind auch hierüber die er-
forderlichen Angaben zu machen. Die Entscheidung über den Antrag ist von der Direktivbehörde
zu treffen. Uber die erteilten Genehmigungen ist vom Hauptamt ein Verzeichnis zu führen.
[Die §§ 32 und 33 sind weggefallen.
g 34.
5. Verwendung Der Branntwein darf nur zu den gemäß § 31 angegebenen Zwecken verwendet werden.
des Branntweins. Insbesondere ist es unzulässig, den Branntwein in unverarbeitetem Zustand an andere abzu-
geben; für staatliche Anstalten kann die Direktivbehörde Ausnahmen zulassen.
l 35.
7. Branntwein- Über den zur steuerfreien Verwendung abgelassenen unvergällten Branntwein ist von der
* Hekbstele ein Branntwein-Verwendungsbuch nach Muster 14 für den Zeitraum des Betriebsjahrs
· u führen.
Auster 14. 5 36.
. Anmeldung zur Die steuerfreie Ablassung von unvergälltem Branntwein ist in dem zugehörigen Abferti-
steuerfreien Ab- gungspapiere zu beantragen. Mit einem Abfertigungspapiere sind mindestens 25 Liter Alkohol
lafsung. vorzuführen; das Hauptamt kann Ausnahmen zulassen.
* 37.
* Abiertigun ( Die Abfertigung des steuerfrei abzulassenden Branntweins ist in den verwendungsberech-
des Branmiweins. tigten Anstalten und Fabriken vorzunehmen. Das Hauptamt kann Ausnahmen zulassen.