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Zugang angeschriebene Branntwein, soweit er bei der Bestandsaufnahme nicht mehr vorhanden
gewesen ist, innerhalb des Betriebs der Anstalt ausschließlich zu den gemäß § 31 angegebenen
Zwecken Verwendung gefunden hat.
(2) Für Militärlazarette sind die Bescheinigungen durch die zuständige Behörde auszustellen.
42.
14. Ver- (0 Die steuerfrei zu lassende Alkoholmenge ist vom Hauptamt auf Grund des Abrechnungs-
ütungsfähige buchs festzustellen.
(koholmenge: .
Fehlmenge. (2) Fehlmengen, die sich bei der Bestandsaufnahme gegenüber dem Sollbestand ergeben
haben, sind steuerfrei zu lassen, wenn der Alkoholverlust lediglich auf Verdunstung oder Aus-
laufen zurückzuführen ist.
[Die §§ 43 und 44 sind weggefallen.])
*l 45. ·
* Die Direktivbehörde kann für einzelne der im § 29 bezeichneten Anstalten genehmigen:
im § 29 be- a) daß von der im § 37 Abs. 4 vorgesehenen Vergünstigung auch dann Gebrauch
zeichreten, An- gemacht wird, wenn die Alkoholmenge mehr als ein Hektoliter beträgt;
b) daß in den Fällen, in denen eine amtliche Abfertigung des Branntweins nicht
erfolgt, die Eintragung in das abrechnungsbuch von einem durch den Vorstand
der Anstalt dazu bestimmten Beamten der Anstalt bewirkt wird;
c) daß die Bestandsaufnahme durch einen Steuerbeamten oder durch den unter b
bezeichneten Beamten vorgenommen wird;
d) daß die regelmäßigen Besuche der Beamten unterbleiben.
g 46.
18. Steuer- Hinsichtlich der Steneraufsicht finden die Bestimmungen des § 28 entsprechende An-
aufscht. wendung.
8 47.
IV. Mitwirkung (I) Die Direktivbehörden haben der Kaiserlichen Technischen Prüfungsstelle von allen be-
der Keiserlichen sonderen Wahrnehmungen, die von den Beamten oder den amtlich beauftragten Chemikern hin-
Faschrilchen. sichtlich der Beschaffenheit und Wirksamkeit der Vergällungsstoffe und hinsichtlich der Preis-
gestaltung und des Handels mit diesen Stoffen gemacht werden, sowie von den Wünschen auf
Zulassung anderer Vergällungsmittel oder auf Anderung der Bestimmungen über die steuerfreie
Verwendung von unvergälltem Branntwein Mitteilung zu machen. Die Direktivbehörden haben
ferner der Prüfungsstelle auf Ersuchen über Fragen der Branntweinvergällung und der sonstigen
steuerfreien Branntweinverwendung Auskunft zu erteilen und Proben von den Vergällungsstoffen
nebst Abschrift der von dem Chemiker ausgestellten Befundzeugnisse zu übersenden.
(2) Die Prüfungsstelle hat gegebenenfalls dem Reichsschatzamte Vorschläge wegen Anderung
der Bestimmungen zu machen.