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Zweiter Abschuitt.
Steuerfreie Ausfuhr von Branntwein und Branntweinfabrikaten.
5*48.
(1) Bei der Ausfuhr von Branntwein, Branntweinfabrikaten und unter Verwendung von
unvollständig vergälltem Branntwein hergestellten Erzeugnissen aus dem deutschen Zollgebiete
wird Steuerfreiheit nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen dieses Abschnitts gewährt,
und zwar:
a) für rohen und gereinigten Branntwein (§ 59);
b) für den aus Zwetschen oder Kirschen hergestellten Branntwein in Flaschen bis zu
einem Liler oder in Fässern bis zu 100 Liter Raumgehalt (8§§ 59a bis öge);
Tc) für Liköre in Flaschen bis zu einem Liter oder in Fässern bis zu 100 Liter Raum-
gehalt (§ 60 a);
4) für Trinkbranniwein, versetzten Branntwein, andere Liköre als die unter c bezeich-
neten, Fruchtsäfte, Punschessenzen und sonstige zur Verwendung bei der Herstellung
von Genußmitteln bestimmte Essenzen sowie für Fluidextrakte, Tinkturen und
andere flüssige alkoholhaltige Heilmittel;
) für alkoholhaltige Parfümerien, Kopf, Zahn= und Mundwässer (5§8 61 bis 70);
I!) für gewisse Ather (§§ 71 bis 76
*! hur Seeisessi, der aus mit CEssig' unvollständig vergälltem Branntwein hergestellt
st (66 76 bis 764);
) für eohanische Forte) (Teerfarben) und ihre organischen Vorerzeugnisse, die unter
Verwendung von unvollständig vergälltem Branntwein hergestellt sind (§§ 760
bis 76 m).
(2) Für die unter b bis bezeichneten Erzeugnisse wird die Steuerfreiheit nur denjenigen
Gewerbtreibenden gewährt, die das auszuführende Erzeugnis selbst hergestellt haben; die
Direktivbehörde kann bezüglich der unter c, d, l und h aufgeführten Erzeugnisse Ausnahmen zulassen.
8 40.
(1) Die Steuerfreiheit umfaßt:
1. für rohen und gereinigten Branntwein:
n) den Erlaß der Verbrauchsabgabe,
b) die Vergütung der Betriebsauflage in Höhe von 0,09 Mark für das Liter
Alkohol, sofern nicht der Bundesrat einen anderen Vergütungssatz bestimmt;
2. für die im § 48 unter b bezeichneten Branntweine:
a) den Erlaß der Verbrauchsabgabe,
b) die Vergütung der Betriebsauflage in der im § 1 Abs. 3 unter b 89 vor-
gesehenen Höhe;
3. für Liköre in Flaschen oder Fässern von dem im § 48 unter c angegebenen
Raumgehalte:
a) die Erstattung der Verbrauchsabgabe mit 1,25 Mark für das Liter Alkohol,
b) die Vergütung der Betriebsanflage in der im § 1 Abs. 3 unter b § vor-
gesehenen Höhe;
4. für die im § 48 unter d bis 1 bezeichneten Fabrikate:
a) die Erstattung der Verbrauchsabgabe mit 1,25 Mark für das Liter Alkohol,
b) die Vergütung der Betriebsanflage in Höhe von O,0 Mark für das Liter
Alkohol, sofern nicht der Bundesrat einen anderen Vergütungssatz bestimmt;
5. für die im § 48 unter g bezeichneten Fabrikate neben der schon bei der Ver-
gällung des Branntweins gewährten Abgabenfreiheit die Vergütung unter 4b;
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I. Allgemeine
Bestimmungen.
1. Einleitung.
2. Umfang der
Steuerbefreiung.