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g 60.
(1) Ergibt sich bei den nach den 55 65 bis 68 vorgenommenen Ermittelungen, daß die
Alkoholstärke um mehr als 4 Gewichts- oder Raumprozente hinter der angemeldeten Stärke
zurückbleibt oder daß der Inhalt der Flaschen usw. weniger als 85 vom Hundert des ange-
meldeten Inhalts beträgt, so ist die Sendung, bei mehreren Gattungen von Parfümerien usw. in
einer Sendung die betreffende Gattung, von der Steuerfreiheit auszuschließen. Außerdem ist
gegen den Gewerbtreibenden von der Direktivbehörde eine Vertragsstrafe bis zu 1000 Mark
festzusetzen und im Verwaltungsweg einzuziehen.
(2) In gleicher Weise ist eine Vertragsstrafe bis zu 10000 Mark für jeden Einzelfall fest-
zusetzen, in welchem für nachgewiesen erachtet wird, daß zu den Parfümerien usw. vergällter
oder sonst steuerfrei abgelassener Branntwein oder „Methylalkohol verwendet oder daß eine in
das Post-Ausgangsbuch eingetragene Sendung bei der Post nicht oder in einer geringeren als
der eingetragenen Menge eingeliefert ist.
(3). Die im Abs. 1 und 2 bezeichneten Vertragsstrafen sind unabhängig von dem daneben
etwa einzuleitenden Strafverfahren festzusetzen; sie treten jedoch nur ein, wenn die Zuwider-
handlung mit Willen oder Wissen des Gewerbtreibenden begangen ist oder wenn ihm ein grobes
Versehen zur Last fällt. g o
70.
Diie Gewerbsanstalten, deren Besitzern die steuerfreie Ausfuhr von Parfümerien usw.
gestattet ist, stehen unter Steueraufsicht. Die Beamten sind befugt, die zur Aufbewahrung von
Branntwein, von alkoholhaltigen Fabrikaten und von Umschließungen dienenden Räume während
des Betriebs zu jeder Zeit, sonst von morgens 6 bis abends 9 Uhr zu betreten, die Vorräte an
Branntwein, alkoholhaltigen Erzeugnissen sowie an Unschließungen zu besichtigen und diejenigen
Feststellungen vorzunehmen, welche erforderlich sind, um sich von der Innehaltung der Betriebs-
erklärung (§ 61 unter a bis c) zu überzeugen. Die Oberbeamten sind außerdem befugt, die
Betriebsbücher und die Bücher über den Ankauf von Branntwein und die Veräußerung von Er-
zeugnissen sowie die Rechnungen und sonstigen Papiere einzusehen. Die Einsicht in die Rezepte
und die Benennung von Zusatzstoffen, welche der Gewerbtreibende geheim zu halten wünscht,
kann nicht beansprucht werden.
5 71.
Eine Steuerbefreiung bei der Ausfuhr wird für folgende nicht alkoholhaltige Erzeug-
nisse gewährt:
a) Ameisenäther (dether formicicus),
b) Baldrianäther (aether valerianicus),
) Butteräther (aether butyricus,),
d) Oxaläther (aether oxalicus),
e) Sebazinäther (aether sebacinicus),
1) Gemische der unter a bis e bezeichneten Ather.
Die Erzeugnisse dürfen auch mit Branntwein gemischt sein.
§ 72.
(1) Wer Erzeugnisse der im § 71 bezeichneten Art mit dem Auspruch auf Steuerfreiheit
auszuführen beabsichtigt, hat die Genehmigung hierzu beim Hauptamt schriftlich nachzusuchen und
dabei eine Erklärung in doppelter Ausfertigung über folgende Punkte abzugeben:
a) welche einzelnen Ather oder Gemische der im § 71 unter a bis e bezeichneten
Ather steuerfrei ausgeführt werden sollen;
b) welche Alkoholmenge zu je 100 kg jedes Erzeugnisses mindestens verwendet wird
und wieviel davon an der chemischen Umsetzung beteiligt ist
c) in welchen äußeren und inneren Umschließungen die tusfuhr erfolgen und wie
das Reingewicht der Erzeugnisse festgestellt werden soll (6 7
) ob die Abfertigung der Erzeugnisse an der Amtsstelle oder 5r der Gewerbsanstalt
erfolgen soll.
9. e,en un-
meeldnng
10. Stener-
aufssicht.
V. Ausfuhr von
nicht alkohol-
haltigen Fabri-
laten.
1. Zur steuer-
freien Ausfuhr
ugelassene
Fabrikate.
2. Antrag auf
Gestatlung der
steuerfreien
Aussuhr.