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(2) Der Gesuchsteller muß in einer Verhandlung sich verpflichten, zur Herstellung der im
§5 71 unter a bis f bezeichneten Erzeugnisse keinen vergällten oder sonst steuerfrei abgelassenen
Branntwein zu verwenden, und sich den im § 76 vorgesehenen Vertragsstrafen unter Verzicht
auf den Rechtsweg unterwerfen.
(8) Die Entscheidung über den Antrag ist von der Direktivbehörde zu treffen.
(4) Werden in einem der Punkte, auf die sich die Angaben unter a bis d beziehen, Anderungen
beabsichtigt, so sind sie spätestens drei Tage vor ihrer Ausführung schriftlich in doppelter Aus-
fertigung beim Hauptamt anzumelden.
8 73.
3. Anmeldung Die Abfertigung ist zu versagen, wenn die Menge des einzelnen mit einer Anmeldung
zur Aussuhr. vorgeführten Erzeugnisses weniger als 10 Kilogramm beträgt.
8 74.
4. Gewichts- Über das Verfahren bei Feststellung des Roh- und Reingewichts trifft die Direktiv-
ermiktelung. behörde für jede Gewerbsanstalt Bestimmung. Dabei können unter anderem folgende Erleich-
terungen zugelassen werden:
a) Das Reingewicht kann durch Probeverwiegungen ermittelt werden, wenn die ein-
zelnen Frachtstücke von gleicher Verpackungsart sind und nach der Anmeldung
gleiches Rein, und annähernd gleiches Rohgewicht haben.
b) Sofern die Abfertigung in der Gewerbsanstalt vorgenommen wird, kann das Rein-
gewicht der Erzeugnisse auch bei der Einfüllung in die Versandgefäße ermittelt
werden.
8 75.
5. Feststellung (I) Zur Ermittelung der vergütungsfähigen Alkoholmenge sind von jeder gleichartigen Ware
dert vergeu#ge. Stichproben zu entnehmen und nach der in Anlage 24 gegebenen Anleitung durch einen Chemiker
fa bünen attoho auf Alkohol zu untersuchen.
½# (2) Das Hauptamt kann gestatten, daß für größere Mengen der Erzeugnisse die Alkohol-
Aulage menge im voraus festgestellt und bei der Ausfuhr dieser Erzeugnisse von einer nochmaligen
chemischen Untersuchung abgesehen wird. Die untersuchten Erzeugnisse sind in diesem Falle unter
amtlichem Verschlusse zu halten und unter amtlicher Aufsicht in die Versandgefäße umzufüllen.
G) Stammen die Erzeugnisse aus Gewerbsanstalten, deren Besitzer sich schriftlich verpflichtet
haben, unter derselben Benennung stets nur gleichartige Waren von einer näher anzugebenden
und durch Hinterlegung von Mustern festzustellenden Beschaffenheit anzumelden, so kann nach
näherer Bestimmung der Direktivbehörde von regelmäßiger Untersuchung der Ware durch einen
Chemiker abgesehen und, falls sich bei der Revision keine Abweichung der Ware von den Mustern
ergibt, die in der Anmeldung angegebene Alkoholmenge als richtig angenommen werden.
8 76.
olgen un- (1) Wird festgestellt, daß die auf 100 kg der Erzeugnisse entfallende vergütungs fähige Alko-
U - Au= holmenge um über 3 Hundertteile der angemeldeten Menge hinter dieser zurückbleibt, so ist die
meldung. Sendung bei mehreren Gattungen von Erzeugnissen in einer Sendung die betreffende Gattung,
von der Steuerfreiheit auszuschließen. Außerdem ist gegen den Gewerbtreibenden von der
Direhibehörde eine Vertragsstrafe bis zu 1.000 Mark festzusetzen und im Verwaltungsweg ein-
zuziehen.
(2) In gleicher Weise ist eine Vertragsstrafe bis zu 10 000 Mark für jeden Einzelfall fest-
zusetzen, in welchem für nachgewiesen erachtet wird, daß zu den Erzeugnissen der im 8 71 unter a
bis 1. bezeichneten Art vergällter oder sonst steuerfrei abgelassener Branntwein verwendet
worden ist.
(3) Die im Abs. 1 und 2 bezeichneten Vertragsstrafen sind unbeschadet des daneben etwa
einzuleitenden Strafverfahrens festzusetzen; sie treten jedoch nur ein, wenn die Zuwiderhandlung
mit Wissen oder Willen des Gewerbtreibenden begangen ist oder wenn ihm ein grobes Ver-
sehen zur Last fällt.