Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

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Maka 
6. Vertrags- 
strafen. 
Stleneransücht. 
— 1116 — 
(2) Die ins Ausland ' zu versendenden organischen Farben und ihre Vorerzeugnisse sind in 
ein Ausgangsbuch nach Muster 24 einzutragen, bevor die einzelnen Sendungen aus den Räumen 
entfernt werden, in denen sie versandfertig gemacht worden sind. Die Eintragung gilt als 
nmeldung. 
(3) Beim Besuchen der Gewerbeanstalt haben die Beamten auf einwandfreie Führung des 
Ausgangsbuchs zu achten. 
(4) Die Beamten sind berechtigt, die zur Versendung in das Ausland fertiggestellten Pack- 
stücke auf ihren Inhalt zu prüfen, sie bei Beanstandungen von der Absendung zurückzuhalten, 
auch Proben zum Zwecke der Untersuchung unentgeltlich zu entnehmen. 
(5) Am Schlusse jedes Monats ist das Ausgangsbuch abzuschließen und mit einer Ver- 
sicherung darüber zu versehen, daß die in das Ausgangsbuch eingetragenen Erzeugnisse tatsächlich 
in das Ausland ausgeführt und unter Verwendung von unvollständig vergälltem Branntwein 
von Gewerbtreidenden hergestellt sind, denen für diesen Branntwein die für den Fall der Aus- 
fuhr der Erzeugnisse vorgesehene Vergütung der Betriebsauflage gewährt werden darf. Diese 
Versicherung ist von dem die Versendung in das Ausland bewirkenden Gewerbtreibenden oder 
einer seine Firma gesetzlich vertretenden Person und von zweien seiner Angestellten zu unter- 
zeichnen, von denen der eine mit der Herstellung der Erzeugnisse und der andere mit ihrer Ver- 
sendung vertraut ist. Die in den Ankaufserlaubnisscheinen (§ 76i) abgegebenen Versicherungen 
dienen gegebenenfalls als Unterlagen für die Versicherungen in dem Ausgangsbuche. « 
(6)JederGewerbtteibende,dereinAusgangsbuchnachMuster24ozuführcnhat,muß 
dem Hauptamt unter Vorlegung von Unterschriftsproben die Personen bezeichnen, die die Ver- 
sicherungen unterzeichnen werden. 
() Das Ausgangsbuch ist, belegt mit den Bestellschreiben, Rechnungen, Frachtbriefen, See- 
frachtbriefen und ähnlichen Beweisstücken, nach Schluß des Monats dem Hauptamt vorzulegen, 
nachdem die Eintragungen auf Grund der Bücher amtlich nachgeprüft worden sind. Die Nach- 
prüfung kann probeweise erfolgen; die geprüften Eintragungen sind kenntlich zu machen. 
* 761. 
Werden die Bücher unrichtig geführt oder in den Buchauszügen, Abschriften von Buch- 
abschlüssen (3 76h Abs. 2) oder in den Ankaufserlaubnisscheinen (§ 761) unrichtige Angaben 
gemacht, die die Gewährung einer zu hohen Vergütung herbeiführen können, oder werden in dem 
Ausgangsbuche die zu den einzelnen Erzeugnissen verwendeten Alkoholmengen zu hoch angegeben, 
werden Erzeugnisse in das Ausgangsbuch eingetragen, die überhaupt nicht oder in einer geringeren 
Menge in das Ausland ausgeführt sind, werden unzutreffende Versicherungen in den Ankaufs- 
erlaubnisscheinen oder dem Ausgangsbuch abgegeben, oder wird gegen die Bestimmungen in 
& 761 verstoßen, so kann gegen den Gewerbtreibenden von der Direktivbehörde eine Vertrags- 
strafe bis zu 10 000 Mark festgesetzt und im Verwaltungsweg eingezogen werden. 
Auf die Festsetzung der Vertragsstrafe finden die Bestimmungen in § 69 Abbf. 3 
Anwendung. 
§ 76m. 
Die Gewerbeanstalten, deren Besitzern gestattet ist, organische Farben und ihre Vor- 
erzeugnisse unter Anspruch auf die im § 49 Abs. 1 unter 6 bezeichnete Vergütung ins Ausland 
auszuführen, unterliegen der Steueraufsicht (X§ 28). Die Bestimmungen im § 70 finden ent- 
sprechende Anwendung.
	        
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