Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

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Dritter Abschnitt. 
Steuervergütung. 
§5 77. 
(1, Uber die nach den vorstehenden Bestimmungen, nach dem § 36 der Begleitschein- 1. Nachweisungen 
ordnung, den §5 21 und 32 der Lagerordnung sowie den §§ 17 und 27 der Reinigungsordnung über — 
zu gewährenden Steuervergütungen (Erstattung der B twein-Verbrauchsabgabe und Vergütung gamng." r 
der Betriebsauflage) werden B tweinst Vergütungsscheine erteilt. Zu diesem Zwecke hat 
das Hauptamt Nachweisungen nach Muster 25 aufzustellen und mit den zugehörigen Unterlagen Master 25 
an die Direktivbehörde einzureichen. Die Nachwelsungen sind aufzustellen: ' 
a) über Steuervergütung für vergällten Branntwein auf Grund der Vergällungs- 
anmeldungen monatlich; 
b) über Steuervergütung für unvergällt verwendeten Branntwein auf Grund der Ab- 
wechnungsbücher nach Ablauf des Zeitabschnitts, für welchen diese Bücher geführt 
werden; 
c) über Steuervergütung für ausgeführten Branntwein usw. auf Grund der Begleit- 
papiere und für ausgeführte organische Farben und ihre Vorerzeugnisse auf Grund 
der Ausgangsbücher monatlich, für die mit der Post ausgeführten Parfümerien usw. 
auf Grund der Post= Ausgangsbücher vierteljährlich: 
d) über Steuervergütung für die in Lagern und Reinigungsanstalten ermittelten Fehl- 
mengen und für die bei der Versendung zugrunde gegangenen Alkoholmengen als- 
bald nach ihrer Feststellung. 
) In den Fällen unter c kann die Direktivbehörde statt der monatlichen Aufstellungs- 
fristen halbmonatliche festsetzen. 
6 78. 
(1) Die Vergütungsscheine werden von der Direktiovbehörde nach Muster 26 ausgefertigt 2. Aussertigung 
und, erforderlichenfalls durch Vermittelung des Hauptamts, den Empfangsberechtigten übersandt. der “ 
Es ist zulässig, für eine vergütungsfähige Alkoholmenge mehrere über Teilbeträge lautende Ver- · 
gütungsscheine und statt mehrerer in demselben Monate fällig werdenden Vergütungsscheine Muster 26 
einen Vergütungsschein zu erteilen. 
(2) An Stelle der handschriftlichen Unterzeichung der Scheine durch den Vorstand der 
Direktiobehörde kann der Abdruck seines Namenszugs treten. Der Ausfertigungsvermerk ist von 
einem bei der Ausfertigung beteiligten Beamten der Direktivbehörde handschriftlich zu vollziehen, 
welcher dadurch die Verantwortung für die Richtigkeit der Ausfertigung übernimmt. 
) Die Direktivbehörde führt über die von ihr ausgefertigten Vergütungsscheine ein den 
Zeitraum eines Rechnungsjahrs umfassendes Vergütungsscheinbuch nach Muster 27. Die laufende Auster 27 
Nummer dieses Buches wird auf jedem Scheine vermerkt. — 
□) Der Ausfertigungstag und die Nummer des Scheines sind auf dem zugehörigen Ab- 
fertigungspapier und dergleichen zu vermerken. 
5 79. 
Der Betrag, über den der Vergütungsschein lautet, kann in derselben Weise wie der 3. Aurechnung 
Betrag der Kontingentscheine auf Branntweinverbrauchsabgabe und auf Betriebsauflage statt barer voder Barzahlung 
Zahlung in Anrechnung gebracht werden (B.O. § 156). Er kann auch vom fünfundzwanzigsten — 6 
Tage des sechsten Monats nach dem Monat der Abfertigung und, wenn dieser Tag ein Sonn- 
oder Feiertag ist, auch vom vorhergehenden Werktag ab von jedem Inhaber des Vergütungsscheins 
bei jeder Hebestelle bar erhoben werden. Als Monat der Abfertigung gilt der Monat, in 
welchem die Vergällung, die Ausgangsabfertigung oder die Abschreibung stattgefunden hat, be- 
ziehungsweise der letzte Monat des Zeitabschnitts, für welchen das Abrechnungsbuch oder das 
Vost ausgangsbuch, beziehungsweise der Monat, für welchen das Ausgangsbuch geführt 
worden ist.
	        
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