Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

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g 80. 
1. Bestätigung (1) Die erfolgte Anrechnung oder Barzahlung des Vergütungsbetrags hat der Inhaber auf 
Derk ch dem Vergütungsscheine zu bestätigen. 
(2) Wer mehr als drei Vergütungsscheine in Anrechnung oder zur Einlösung durch Bar- 
Ker 28. zahlung bringen will, hat die Scheine mit einem Verzeichnisse nach Muster 28 vorzulegen und 
dedi Bestätigung der Anrechnung oder der Barzahlung statt auf jedem Scheine auf dem Ver- 
zeichnis über den Gesamtbetrag abzugeben. Nach der Annahme sind die zu dem Verzeichnisse 
gehörigen Scheine von der Hebestelle auf der Vorderseite zu durchkreuzen. 
8 81. 
5; Erlõschen oder (1) Die Gültigkeit des Vergütungsscheins erlischt mit Ablauf eines Jahres, vom Beginne 
Verüunt zoan Ver- des auf die Ausfertigung folgenden Monats ab gerechnet; die nachträgliche Einlösung ungültig 
n ungsscheinen. gewordener Vergütungsscheine kann von der Direktivbehörde, welche die Scheine ausgefertigt 
hat, genehmigt werden. 
() Im Falle des Verlustes eines Vergütungsscheins ist ein gerichtliches Aufgebotsverfahren 
unzulässig. Die Direktiobehörde ist ermächtigt, an Stelle von verlorenen, innerhalb der Gültig- 
keitsfrist bei keiner Hebestelle im Gebiete der B tweinsteuergemeinschaft eingelösten sowie von 
erweislich zugrunde gegangenen Vergütungsscheinen neue Scheine auszufertigen und deren nach- 
trägliche Einlösung zu genehmigen. 
8 82. 
6. Nachweisung (I) Nach Ablauf jedes Rechnungsmonats hat das Hauptamt über die in seinem Bezirk in 
der Lergatungs Anrechnung genommenen und durch Barzahlung eingelösten Vergütungsscheine, nach Direktivbe- 
o hörden getrennt, Nachweisungen nach Muster 29 aufzustellen und spätestens am achten Tage nach 
Nuer Ablauf des Monats der vorgesetzten Direktivbehörde einzureichen. 
— (2) Die Nachweisung über die von der vorgesetzten Direktivbehörde erteilten Scheine ist mit A 
zu bezeichnen, die übrigen Nachweisungen erhalten die Buchstaben B, C usw. Die Schlußfsummen 
aller Nachweisungen sind in der Nachweisung A zusammenzustellen und aufzurechnen. Die UÜber- 
einstimmung mit den Kassenbüchern des Hauptamts und der Reichssteuerübersicht ist von dem mit 
der Kassenaufsicht beauftragten Beamten zu bescheinigen. 
5 83. 
7. Löschung der Bei der Direktivbehörde ist die Aufrechnung der Nachweisungen zu prüfen und davon 
Verguunge· Überzeugung zu nehmen, daß die Schlußsumme der Nachweisung A mit der Reichssteuerübersicht 
heine. übereinstimmt. Sodann werden die in der Nachweisung à verzeichneten Scheinc im Vergütungs- 
scheinbuche gelöscht, und die übrigen Nachweisungen zu dem gleichen Zwecke den betreffenden- 
Direktivbehörden übersandt. 
Vierter Abschnitt. 
Vergällungspflicht. 
8 84. 
2. Allgemeine (1) Vollständig zu vergällen ist nach § 72 des Branntweinsteuergesetzes 
Pbbinener, 1. bei allen Brennereien, die Hefe nach dem Würzeverfahren herstellen, derjenige Teil 
und lansann ihrer Erzeugung, welcher über 35 Hundertteile des Durchschnittsbrandes hinausgeht; 
der Vergällungs- 2. bei den übrigen Brennereien (§5 89) derjenige Teil der Erzeugung, welcher über 
vilicht. 70 Hundertteile des Durchschnittsbrandes hinausgeht. 
Die Bestimmung im Abs. 1 unter Nr. 1 erstreckt sich auf die gesamte Branntweinerzeugung 
der Brennereien, die Hefe nach dem Mürzeverfahren herstellen, und zwar auch bei solchen 
Brennereien, die nur in einem Teile des Betriebsjahrs, etwa im Zwischenbetrieb, oder nur mit 
einem Teile ihrer Betriebseinrichtungen Hefe nach diesem Verfahren gewinnen.
	        
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