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(2) Die nämliche Berechnung, Festsetzung und Mitteilung ist erforderlich, sobald der Durch-
schnittsbrand sich ändert (§§5 69, 71 des Gesetzes) oder die von der Vergällungspflicht befreite
Alkoholmenge erhöht oder herabgesetzt wird (§ 72 Abs. 6 des Gesetzes), sobald eine Brennerei zur
Herstellung von Hefe im Würzeverfahren übergeht oder für sie nach § 110 die Bestimmungen
des § 86 außer Anwendung treten.
5 92.
Die im § 87 bezeichneten Brennereien bleiben für die Berechnung und Festsetzung der
der Vergällungspflicht nicht unterliegenden Alkoholmenge außer Betracht, die unter 1 oder 3 be-
zeichneten Brennereien, sofern der Brennereibesitzer vor Beginn des Betriebsjahrs oder ein für
allemal erklärt, daß er nicht mehr als 100 Hektoliter Alkohol im Jahre erzeugen oder während
des ganzen Betriebsjahrs ausschließlich Roggen, Weizen, Buchweizen, Hafer oder Gerste ver-
arbeiten und nicht Hefe nach dem Würzeverfahren herstellen wolle.
93
4 g 93.
2. Ber - (1) Branntwein, der nach § 84 Abs. 1 unter 1 der Vergällungspflicht unterliegt, ist binnen
Vecbslicht für!, drei Monaten nach der Abnahme aus der Brennerei vollständig zu vergällen.
Brennereien, die (2) Erfolgt die vollständige Vergällung nicht in der Brennerei im Anschluß an die Brannt-
Heie im Wirze- weinabnahme, so ist die Nämlichkeit des der Vergällungspflicht unterliegenden Branntweins
veri ber durch getrennte Versendung, Reinigung und Lagerung des Branntweins und durch amtliche
Vermerke in den Abfertigungs-, Versand= oder Lagerpapieren sowie in den amtlich geführten
Büchern so lange festzuhalten, bis die Vergällungspflicht durch die vollständige Vergällung
erfüllt wird.
. §94.
3-V,e«taålltzssgs· (1) Branntwein, der nach § 84 Abs. 1 unter 2 der Vergällungspflicht unterliegt, ist sogleich
Wiücht für im Anschluß an die Branntweinabnahme vollständig zu vergällen oder zur Ausfuhr abzufertigen,
aus den übrigen sofern nicht der im § 88 Abs. 2 unter b vorgesehene Nachweis erbracht wird.
Brennereien, (2) Kann der Branntwein in der Brennerei nicht in der Beschaffenheit hergestellt werden,
’½“i die für die vollständige Vergällung erforderlich ist, so hat das Hauptamt nötigenfalls zum
a find. Zwecke der weiteren Bearbeitung und vollständigen Vergällung des Branntweins seine Ver-
sendung zu gestatten. Ist der Branntwein in diesem Falle zur Versendung abgefertigt, so muß
er vollständig vergällt werden. Auf ihn finden alsdann die Bestimmungen im § 93 Abs. 2 An-
wendung.
g 85.
4. Erleichterung Unterliegt Branntwein, der zum Versand, zur Lagerung oder Reinigung abgefertigt wird,
des Nachweises. gemäß 88 84, 85 nicht der Vergällungspflicht, so ist dies auf Antrag in den Abfertigungs-,
Versand= oder Lagerpapieren sowie in den amtlich geführten Büchern zu vermerken.
g 86.
5. Vergällungs- (1) Wer eine nachweislich der Vergällungspflicht nicht unterliegende Branntweinmenge voll-
schein. ständig vergällt oder in das Ausland ausführt, erhält auf Antrag darüber einen Vergällungs-
30. schein nach Muster 30.
(2) Der Inhaber des Vergällungsscheins ist berechtigt, eine gleiche Menge vergällungs-
pflichtigen Branntwein als der Vergällungspflicht nicht unterliegend abfertigen zu lassen.
(3) Der Vergällungsschein wird vom Hauptamt erteilt und in ein Ausfertigungsbuch nach
I. Muster 31 eingetragen. Die Frist für die Gültigkeit des Scheines läuft mit dem 25. Tage des
dritten Monats ab, der auf den Monat der Ausfertigung folgt. Wird der Vergällungsschein
durch Anschreibung im Ausgleichsbuche (§ 97) oder durch Verwertung zum Nachweis bei der
Branntweinabfertigung erledigt, so ist er mit Erledigungsvermerk zu versehen und dem Aus-
fertigungsamt als Beleg zum Ausfertigungsbuche zurückzusenden.
Muster
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