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Anulage 2.
(Bfr. O. S P.)
1.
2.
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Anleitung
zur
Untersuchung der Vergällungsstoffe mit Ausnahme des Cssigs.
A. Allgemeine Vorschrift.
Bei der Untersuchung jedes Vergällungsstoffs sind sämtliche hierfür vorgeschriebene Prüfungen
auszuführen.
Sofern der mit der Untersuchung betraute Chemiker der Ansicht ist, daß die Prüfungsvorschriften
im einzelnen Falle zur Beurteilung der zu untersuchenden Vergällungsmittel nicht ausreichend
find, hat er hiervon dem zuständigen Hauptamt Mitteilung zu machen und die Genehmigung
zur Ausführung weiterer Untersuchungen einzuholen.
Die bei der Untersuchung der Vergällungsstoffe zu verwendenden Gewichte, Thermometer, Meß-
geräte und Spindeln müssen geeicht oder eichamtlich beglaubigt sein.
B. Ausführung der Untersuchungen.
I. Holzgeist.
. Farbe. Die Farbe des Holzgeistes soll nicht dunkler sein als die einer frisch bereiteten Jod-
lösung, welche 2 cem Zehntel-Normal-Jodlösung in 1 Liter destillierten Wassers gelöst enthält.
Zur Prüfung sind 2 Glasröhren von 150 mm Länge und 15 mm lichter Weite zu ver-
wenden, welche auf beiden Seiten durch runde Glasplatten, sogenannte Deckgläschen, verschlossen
werden. Festgehalten werden die Deckgläschen durch aufzusetzende Schraubenkapseln, welche in
der Mitte eine Offnung von 12 mm Durchmesser haben. Es ist darauf zu achten, daß bei
dem Verschlusse der mit den Flüssigkeiten gefüllten Röhren Luftblasen unter dem Deckgläschen
nicht zurückbleiben.
Mangebend für die Beurteilung sind nur die Farbtöne, welche die Flüssigkeiten zeigen,
wenn man sie durch die Deckgläschen gegen das in der Längsachse der Röhren einfallende
Licht betrachtet.