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Aulage 3.
(Bfr. DO. § 5.)
Verfahren
bei der
Probeentnahme, Verschließung und Aufbewahrung der Vergällungsstoffe.
Holzgeist und Pyridinbasen sind den mit der Probenentnahme beauftragten Beamten in 1. Probeentnahme
Mengen von mindestens je 100 Litern vorzuführen. Hinsichtlich der anderen
sowie des Lavendelöls und des Rosmarinöls werden die vorzuführenden Mindestmengen von der
Direktivbehörde bestimmt. Die Stoffe müssen in steuersicher verschließbaren Glas-, Ton= oder
Metallgefäßen zur Prüfung gestellt werden, welche den Namen des die Prüfung Beantragenden,
Zeichen und Nummer sowie die Angabe des Inhalts tragen. Die Dezeichnungen sind in deut-
Lchund dauerhafter Weise anzubringen und erforderlichenfalls gegen Veränderungen amtlich
zu sichern.
Flüssige Stoffe sind vor der Probenentnahme in Gegenwart der Beamten kräftig durch-
zurühren, hierauf sind mit einem Stechheber aus jedem Gefäße von oben, aus der Mitte und
von unten Proben zu entnehmen und in eine trockene Kanne oder Flasche zu gieben. Durch-
schnittsproben aus dem Inhalte verschiedener Gefäße herzustellen, ist unzulässig. Aus der Kanne
oder Flasche sind sodann zwei nahezu gleich große gereinigte und gut ausgetrocknete Flaschen zu
üllen, welche für die einzelnen Vergällungsmittel etwa folgenden Raumgehalt haben sollen:
500 cem für 1 Holzgeist, 1I Pyridinbasen und VIII Terpentinöl; 100 cem für III Lavendelöl,
IV Rosmarinöl, VI Schellacklösung, VII Kampfer, XIII Jodoform, XIV Bromäthyl, XVII Rii-
nusöl; 300 cem für alle anderen Vergällungsmittel. Bei festen Stoffen haben die Beamten vor
der Probenentnahme davon Uberzeugung zu nehmen, daß der Inhalt jedes Gefäßes durch ängig
von gleicher Beschaffenheit ist; die entnommenen Proben sind ebenfalls in zwei Flaschen zufa len.
Unmittelbar nach der Probenentnahme sind die Aufbewahrungsgefäße unter Anwendung eines
Verbleiungsstempels mit der Kennzeichnung „X" vorläufig unter amtlichen Verschluß zu legen.
Statt dieses Stempels kann ein anderer amtlicher Verschluß angewendet werden; es ist dann
aber in geeigneter Weise ersichtlich zu machen, daß der Inhalt des Gefäßes noch nicht untersucht
ist. Die beiden Probenflaschen werden dicht verkorkt, am Kopfe mit Pergamentpapier oder
anderem festen Papier umwunden. Darauf sind die Flaschen mit einem amtlichen Siegel, dem
der Gewerbtreibende sein eigenes Siegel beifügen darf, oder mit einem Bleiverschlusse steuersicher
zu verschließen. Zugleich wird am Halse der Flaschen mit einer amtlich angesiegelten Schnur
je ein Holz= oder Papptäfelchen befestigt, auf dem die Bezeichnung des Gefäßes, dem die Proben
entnommen sind, sowie der Tag der Entnahme vermerkt werden. Beide Probenflaschen werden
schließlich, in Sägemehl, Holzwolle oder dergleichen verpackt, dem Chemiker zugestellt. Auch wenn
dieser der Probenentnahme persönlich beigewohnt hat, ist von der amtlichen Versiegelung der
Probenflaschen nicht Abstand zu nehmen.
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