Vermessung der
Geräte usw.
Essissäure.
fabrikrolle und
Beleghefte.
Essigsäure-
Sisgsarre.
gꝛuhet d.
Veleghefte der
Hebestelle.
Fabrikbeleghesfte.
Hauptesfigsäure-
fabrikrolle.
Muder n.
Anzeige der
Betriebs-
eröffnung oder
der Betriebs-
einstellung.
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* 48.
Für Essigsäurefabriken, die Essigsäure nur zu gewerblichen Zwecken herstellen, bedarf es
der Vermessung der Geräte nicht, dagegen finden die §§ 32 bis 34 und 39 bis 45 auch auf diese
Fabriken Anwendung, und zwar § 39 mit der Maßgabe, daß die angemeldeten Geräte nur mit
Nummer zu bezeichnen sind.
§* 49.
(1) Die Hebestelle hat eine Essigsäurefabrikrolle nach Muster 6 in zwei Abschnitten zu führen,
in der sämtliche im Bezirke vorhandenen Essigsäurefabriken nachzuweisen sind.
) In den Abschnitt A sind die Essigsäurefabriken, die zu Genußzwecken geeignete Essigsäure
herstellen, in den Abschnitt B die Essigsäurefabriken, die nur zu gewerblichen Zwecken geeignete
sigsäure erzeugen, aufzunehmen.
50.
Die Hebestelle führt für jede Essigsäurefabrik ein Belegheft, in das folgende Schriftstücke
aufzunehmen sind:
a) die Anmeldung der Räume, Lagerstätten und Geräte,
b) der Grundriß nebst Zeichnung und Beschreibung der Zersetzungskessel und Destillier-
vorrichtungen,
IP) gegebenenfalls die Erklärung des Fabrikinhabers, daß er nur zu gewerblichen Zwecken
geeignete Essigsäure herstellen werde,
4) die Vermessungsverhandlungen,
ee) die Veränderungsanzeigen,
I) die sonstigen amtlichen Verfügungen und Papiere, die besondere Verhältnisse der
Essigsäurefabrik betreffen.
*651.
Die an den Fabrikinhaber gelangenden Ausfertigungen oder beglaubigten Abschriften
der im § 50 unter a bis d und f aufgeführten Schriftstücke sind in einem Fabrikbeleghefte zu
vereinigen.
*52.
(1) Die Hebestelle hat eine vom Oberkontrolleur bescheinigte Abschrift der Essigsäurefabrik-
rolle an das Hauptamt einzusenden. Die Abschriften bilden zusammen mit der Essigsäurefabrik-
rolle für den Sonderhebebezirk des Hauptamts die Hauptessigsäurefabrikrolle.
(2) Vierteljährlich ist ferner eine vom Oberkontrolleur bescheinigte Nachweisung der in der
Essigsäurefabrikrolle vermerkten Anderungen nach Muster 7 aufzustellen und einzureichen. Die
angezeigten Anderungen sind in der Hauptessigsäurefabrikrolle zu vermerken.
Dritter Abschnitt.
Betriebsanmeldung.
53.
(1, Wer eine neu errichtete oder eine ruhende Essigsäurefabrik in Betrieb setzen will, hat der
Hebestelle schriftlich Anzeige zu erstatten, und zwar
a) wenn es sich um den ersten Betrieb handelt, mindestens eine Woche,
b) wem der Betrieb nach einer Pause wieder aufgenommen werden soll, mindestens
rei Tage
vor dem für die Eröffnung des Betriebs in Aussicht genommenen, näher zu bezeichnenden Tage.
(2) Soll der Betrieb einer Essigsäurefabrik für eine Zeit von mehr als 14 Tagen eingestellt
werden, so ist dies der Hebestelle spätestens am dritten Tage nach der Betriebseinstellung
anzuzeigen.
(6) Von dem Eingange der Anzeigen hat die Hebestelle dem Oberkontrolleur und dem Haupt-
amte Mitteilung zu machen.