— 1184 —
Fäünfter Abschuitt.
Abfertigung der Essigsäure.
§ 77.
Abfertigunns zur (1) Soll Essigsäure aus einer Essigsäurefabrik zur Versteuerung abgefertigt werden, so hat
Verstenernus. der Fabrikinhaber eine Anmeldung nach Muster 14 einzureichen.
Anmeldung. (2) In der Anmeldung sind die Zeichen und Nummern, die Zahl und Art der Gefäße und,
het # falls deren Eigengewicht bereits steueramtlich festgestellt ist 6 76), das Rohgewicht der befüllten
ri- Gefäße, das Eigengewicht der Gefäße und das Reingewicht, ferner die Stärke der Essigsäure in
Gewichtshundertteilen und die Menge der wasserfreien Essigsäure anzugeben.
8 74.
Eintragung der Die Hebestelle trägt die Anmeldung in das Essigsäure-Verbrauchsabgaben-A dungsbuch
Anmeldung. Muster 15 ein und übermittelt sie den Abfertigungsbeamten.
et *
1 #75.
Abfertigung. (1) Soweit nicht die Bestimmungen im § 77 Anwendung finden, ist für jedes befüllte Gefäß
das Rohgewicht, das Eigengewicht der Gefäße und das Reingewicht zu ermitteln. Die Stärke
der Essigsäure kann probeweise festgestellt werden; das Ergebnis ist in dem Abfertigungspapier
zu vermerken.
(2) Bei der Verwiegung der gefüllten und leeren Gefäße bleiben Bruchteile eines Kilogramms
unter 200 Gramm außer Betracht.
g 76.
Ermiltelung des Wird die Essigsäure in den Versandgefäßen aufbewahrt und in diesen zur Abfertigung
Eigengewichts der gestellt, so find die Gefäße vorher in leerem Zustande zu verwiegen und in geeigneter Weise zu
Versandgefäße. kennzeichnen. Uber die Verwiegungen ist ein Tarabuch nach Muster 4 der Branntwein-Lager=
ordnung zu führen.
5 77.
Probeweise (1) Hat der #bbrikinheber im Falle des § 76 das Rohgewicht der befüllten Gefäße, das
Verwiegungen. Eigengewicht der Gefäße und das Reingewicht in der Anmeldung angegeben, so können probe-
weise Verwiegungen vorgenommen werden, die sich auf mindestens fünf vom Hundert der an-
gemeldeten Gefäße zu erstrecken haben.
(2) Ergeben sich hierbei Abweichungen von mehr als zwei Hundertteilen des angemeldeten
Gewichts, so ist die ganze Post zu verwiegen.
5 78.
Fuen auf (1) Soll die Essigsäure an einen Gewerbebetrieb versandt und in diesem vor der gewerb-
lichen Verwendung vergällt werden, so ist sie auf Begleitschein nach Muster 16 abzufertigen.
Essigsckure- (2) Soweit nicht in den §§ 79 und 80 ein anderes angeordnet ist, finden bei der Ab-
begleitscheine. fertigung der Essigsäure sowie bei der Ausfertigung, Erledigung und weiteren Behandlung der
Begleitscheine die im Vereinszollgesetz und der Zollbegleitscheinordnung erlassenen Bestimmungen
Anwendung.
(3) Von der Anlegung autlicher Verschlüsse kann Abstand genommen werden, wenn sie nicht
vom Fabrikinhaber beantragt wird.
aer 16.
Muat
5 79.
Eisenbahn= (1) Bleiben bei der Schlußabfertigung in einem Eisenbahn-Topfwagen Reste kristallisierter
Topfwagen. Essigsäure, die in die Fabrik des Absenders zurückgehen, so ist deren Menge aus dem Unter-
schiede zwischen dem voramtlich und dem bei der Schlußabfertigung ermittelten Eigengewichte des
Topfwagens festzustellen.