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(2) Das Empfangsamt hat die Erledigung des Seglei cheins dem Ausfertigungsamte mittels
besonderen Erledigungsscheins unter Angabe der im Topfwagen verbliebenen Essigsäuremengen
mitzuteilen. »
(3) Ebenso ist zu verfahren, wenn sich in dem Topfwagen bei seiner Befüllung in der
Fabrik kristallisierte Essigsäure aus einer früheren Sendung befunden hat, und bei der Ver-
wiegung des entleerten Topfwagens beim Empfangsamt ein geringeres Gewicht als beim Aus-
fertigungsamt ermittelt worden ist.
8 80.
(1) Das Ausfertigungsamt hat das Ergebnis der Ermittelungen nach § 79 dem Begleit-
scheinnehmer mitzuteilen, der die Mehr= oder Mindermengen unter Angabe des Empfängers der
Ware und der Nummer des in Frage kommenden Begleitscheins im Essigsäureausgabebuch (§ 63)
zu= oder abzusetzen hat.
2. Die Eintragungen des Fabrikinhabers find auf Grund der Erledigungsscheine nach-
zuprüfen.
Sechster Abschnitt.
Steuerfreiheit der zu Genußzwecken geeigneten Essigsäure.
s 81. .
ZuGenußzweckengeeigneteEssigfäure,diezugewerblichenZweckenverwendetoderaufs-qu-
ausgeführtwikd,bleibtnachMaßgabederfolgendenBestimmnngenvonderVerbrauchs-Staatsmini-
abgabe befreit.
g 82.
Wer zu Genußzwecken geeignete Essigsäure zu gewerblichen Zwecken steuerfrei verwenden Stenerfreiheit zu
will, hat beim Hauptamt unter Angabe des Verwendungszwecks, der Art und Weise der Ver- r
wendung und des Ortes der Lagerung der Essigsäure die Genehmigung schriftlich zu beantragen, Antra auf Ge-
auch darzulegen, ob und gegebenenfalls mit welchem Mittel eine Vergällung der Essigsäure für neyune n der
den angegebenen Zweck möglich ist. steuerfreien Ver-
wendung von
5 83. Essigsäure.
Das vorgeschlagene Mittel ist von einem auf das Steuerinteresse vereidigten Chemiker LVergälung der
daraufhin zu untersuchen, ob und zutreffendenfalls in welchen Mengen es geeignet ist, Essigsäure Esfigsänre.
derart zu vergällen, daß sie zum menschlichen Genusse nicht verwendet und Essigsäure zu Genuß = Untersschung
zwecken mit Vorteil daraus nicht mehr ausgeschieden werden kann. gällnesgosurtet
8 64. .
«(l)Das.LJaupta-ntprüftunterBerücksichtigungdetArtdesGewerbebetriebsundderwsmekechks
sonstigen Verhältnisse, gegebenenfalls nach Anhörung von Sachverständigen, ob eine Vergällung fahren.
der Essigsäure stattzufinden hat, oder ob die Verwendung unvergällter Essigsäure zu gestatten ist.
(2) In Zweifelsfällen entscheidet die Direktivbehörde.
g 86.
(1) Ist die Vergällung der Essigsäure möglich und ohne Beeinträchtigung des Gewerbe-e) Ertcilung der
betriebs ausführbar, so erteilt das Hauptamt dem Antragsteller hierzu die Genehmigung. Genehmigung.
(2) Uber die erteilten Genehmigungen ist ein Verzeichnis zu führen.
g 86.
Die genehmigten Vergällungsmittel sind unter Angabe der Gewerbebetriebe und der d) Mitteilung der
Art der Verwendung der vergällten Essigsäure der Kaiserlichen Technischen Prüfungsstelle in Vergällungs-
Berlin NW 6, Luisenstraße 32, mitzuteilen. miin an tie
173 Prüfungsstelle.