Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

(E. O. 8 98. 
Essigsäure-Verkaufserlanbnisschein. 
Nr. 
(Gültig für das Kalenderjahr 19 ) 
De in E 
wird unter Vorbehalt des Widerrufs die Erlaubnis erteilt, im Kalenderjahre 19 unversteuerte, 
zu Genußzwecken geeignete Essigsäure zu verkaufen. 
Die Erlaubnis ist an folgende Bedingungen geknüpft: 
1. 
5i 
i 
# 
½ 
Der Verkaufserlaubnisschein ist nicht übertragbar und geht deshalb auf einen etwaigen 
Geschäftsnachfolger nicht über. 
Die Essigsäure darf nur an dem angemeldeten Orte gelagert werden. 
Die Essigsäure darf nur an solche Gewerbtreibende oder Händler verkauft werden, die 
ihre Berechtigung zum Ankauf durch Vorzeigung ihres Ankaufserlaubnisscheins nach- 
weisen. Sie darf nicht in kleineren Einzelmengen als zwei Kilogramm sowie nur insoweit 
abgegeben werden, als dadurch die in dem Ankauf-kerlaubnisschei angegebene Höchst- 
menge nicht überschritten wird. 
Beim Verkaufe hat der Händler die verkaufte Menge nach Gewicht und Stärke unter 
Beifügung seines Namens und des Tages jedesmal auf dem Ankaufserlaubnisscheine zu 
vermerken und diesen an den Käufer zurückzugeben. 
Über den Zu- und Abgang von Essigsäure hat der Verkäufer ein Essigsäure-Kontrollbuch 
nach dem vorgeschriebenen Muster zu führen. 
Der Erlaubnisschein ist bei dem Essigsäure-Kontrollbuch aufzubewahren und spätestens 
am achten Tage nach Ablauf seiner Gültigkeitsfrist an das unterzeichnete Hauptamt 
zurückzugeben. 
, den len 19.— 
(Stempel.)
	        
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