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Auleitung zum Gebranche.
1. In die Anmeldung ist sämtliche zu Genußzwecken geeignete Essigsäure aufzunehmen. Als solche kommen
bauptsächlich güeeia, Essigessenz, aus Essigsäure hergestellter Essig und andere verdünnte oder wässerige, chemisch reine
Essigsäure in Frag
Smeläure, die sich am 1. Oktober 1909 und an den folgenden Tagen unterwet 6 befindet, ohne daß sie be-
reits der ni#t zuterlegen hat oder schon in eine andere Anmeldung ausgenommen muß vom Empfänger an-
gemeldet werden, sobald sie in seinen Besitz gelangt. Nachsteuerpflichtige Essigsaure, die vuriusmen ist, sich aber noch im
Besitze des „Verlbusert befindet, ist von diesem anzumelben und nachzuversteuern.
3. Gewerbtreibende sowie Konsumvereine, Kasinos, Logen und ähnliche Vereinigungen, die zu Genußzwecken
9eftemet= Essigsäure am 1. Oktober 1909 im Besitz oder Gewahrsam haben, find verpflichtet, ihre sämtlichen Bestände,
also auch Mengen von nicht mehr als 10 kg wasserfreier Essigsäure, anzumelden.
4. Mehrere Haushaltungsvorstände, die Essigsäure gemeinsam aufbewahren, werden hinsichtlich der Entrichtung
der Nachsteuer für die gemeinsam ausbewahrte Essigsäure als ein Haushaltungsvorstand angesehen. Zur Anmeldung
und zur enrchung der Nachsteuer ist verpsschte, wer die Essigsäure in Gewahrsam oder Aufbewahrung hat.
In die Anmeldung find die im Besitz oder Gewahrsam von Haushaltungsvorständen befindlichen Mengen
von nicht vnn als 10 kg wasserfreier e nicht aufzunehmen. Sind mehr als 10 kg vorhanden, so ist der ganze
Bestand anzumelden.
6. In die Anmeldung ist ferner die nur zu gewerblichen Zwecken geeignete Essigsäure nicht aufzunehmen.
4 Die Menge (Spalte 5/6) ist entweder nach Maß oder Reingewicht anzugeben.
Wenn der Anmeldende die Menge nach Maß (Spalte 5) angegeben hat und sich nicht im Besitz einer Tafel
Kurum umrecheun der Essigsäure von Raummengen auf Gewichtsmengen befindet, kann die Ausfüllung der Spalte 8 unter-
eiben.
9. Gewerbtreibende, welche die am 1. Oktober 1909 in ihrem Besitze befindliche, zu Genußzwecken geeignete
Essgssure zu ewerbüichen wecken verwenden, sowie Händler, die derartige Essigsäure an ankaufsberechtigte Gewerb-
treibende abgeben oder ausführen wollen, haben eine Anmeldung einzureichen und gleichzeitig die in den 5§8 82 oder 98
der —mi——— vorgesehenen Anträge zu stellen
10. Die Anmeldung ist bis zum b. Oktober 1909 bei der Hebestelle abzugeben.