Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

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3. Anderungen und Ergänzungen der Branntwein · Reinigungsordnung. 
Zu §F 1. 
a. Im ersten Absatz sind die Worte „der mit einem Zuschlag von mehr als O16 Mark 
belastet ist“, zu ersetzen durch: 
*1 „der der Vergällungspflicht unterliegt (Bfr. O. § 84 bis 80)“. 
b. Nach den Worten „ausgeschlossen ist“ ist fortzufahren: 
„Ist der vergällungspflichtige Branntwein in einer Brennerei hergestellt worden, 
die Hefe nach dem Würzeverfahren herstellt, so ist seine Reinigung und Lagerung bis 
zur Erfüllung der Vergällungspflicht an die in § 93 Abs. 1 der Befreiungsordnung fest- 
gesetzte Frist gebunden“. · 
Hinter§2istalö§2afolgendeBestimmungeinzufügen: 
,,§2a. 
spähska Reinigungsanstalten, die als solche am 1. Oltober 1908 betriebsfähig bestanden, 
— aber versteuerten Branntwein gereinigt haben und weniger als 10 000 Hektoliter Alkohol 
K im Betriebsjahre verarbeiten, kann gestattet werden, unter steuerlicher Kontrolle stehenden 
e Branntwein zu reinigen, wenn sie neben der Erfüllung der im § 2 unter b und c an- 
gegebenen Voraussetzungen folgenden Bedingungen entsprechen: 
a) Der Anstaltsbesitzer muß den Branntwein im Wege der Destillation reinigen; 
die Anstalt darf nicht im unmittelbaren Zusammenhange mit einer Brennerei 
betrieben werden. 
b) Der Anstaltsbesitzer muß sich den Bestimmungen im zweiten Titel über die unter 
Steuerverschluß arbeitenden Reinigungsanstalten unterwerfen. 
Ipc) Der Anstaltsbesitzer muß mit dem von ihm gereinigten Branntwein Handel in 
einem Umfange treiben, der der Größe seiner Anstalt entspricht. 
d) Die Anstalt muß sich an einem Orte befinden, an dem die erforderlichen Beamten- 
kräfte zur Verfügung stehen“. 
Zu §F 11. 
Im zweiten Absatz sind die Worte „der mit einem Zuschlag von mehr als Ouus Mark be- 
lastet ist“, zu ersetzen durch: 
vder der Vergällungspflicht unterliegt (Bfr. O. § 84 bis 86)“. 
Zu 8 13. 
Der erste Absatz erhält folgenden Zusatz: 
„Im Reinigungsbuche B sowie in den zugehörigen Anmeldepapieren ist bei Brannt- 
wein aus Brennereien, die Hefe nach dem Würzeverfahren herstellen, der Tag anzu- 
geben, an dem die Vergällungspflicht erfüllt sein muß (Bfr. O. § 93)“. 
Zu §F 14. 
Im ersten Absatz hat die Vorschrift unter f zu lauten: 
l) Branntwein, der der Vergällungspflicht unterliegt, während der Lagerung oder 
Reinigung mit anderem Branntwein zu vertauschen oder zu vermischen. Unter 
sich darf solcher Branntwein vertauscht oder gemischt werden.“ 
Zu § 16. 
Als dritter Absatz ist hinzuzufügen: 
„Die Bestimmungen in den Abs. 1 und 2 finden auf Vergällungslager keine An- 
wendung.“
	        
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