Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

— 1466 — 
3 Kou fulatwesen. 
Dem Konsul von Bolivien in Bremen, Otto Flohr, sowie dem Vizekonsul derselben Republik in 
Berlin, Wilhelm Herrmann, ist namens des Reichs das Exequatur erteilt worden. 
Dem Kubanischen Generalkonsul Guillermo Patterson y Jäuregui in Hamburg ist namens des 
Reichs das Exequatur erteilt worden. 
Dem Königlich Niederländischen Konsul in Kiel, Wilhelm Genzmer, ist namens des Reichs das 
Exequatur erteilt worden. 
Dem bei der Kaiserlichen Ministerresidentur in Bangkok beschäftigten Vizekonsul Freiherrn Rüdt 
von Collenberg ist auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit § 85 
des Gesetzes vom 6. Februar 1875 die Ermächtigung erteilt worden, in Vertretung des Minister- 
residenten bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen und Schutzgenossen, mit Einschluß 
der unter deutschem Schutze befindlichen Schweizer, vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und 
Sterbefälle von solchen zu beurkunden. 
Dem bei dem Kaiserlichen Konsulat in Kobe beschäftigten Dolmetscheraspiranten Vogt ist aus Grund 
des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 die Ermächtigung erteilt worden, in Vertretung des Konsuls 
bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen vorzunehmen und die Geburten, Heiraten 
und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. 
Dem bei dem Kaiserlichen Konsulat in Smyrna beschäftigten Dragomanatsaspiranten Schwörbel 
ist auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit § 85 des Gesetzes vom 
6. Februar 1875 die Ermächtigung erteilt worden, in Vertretung des Konsuls bürgerlich gültige Ehe- 
schließungen von Reichsangehörigen und Schutzgenossen, mit Einschluß der unter deutschem Schutze be- 
findlichen Schweizer, vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beur- 
kunden. 
Dem bei dem Raiserlichen Generalkonsulat in Konstantinopel beschäftigten Vizekonsul Daehnhardt 
ist auf Grund des §5 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit § 85 des Gesetzes vom 
6. Februar 1875 die Ermächtigung erteilt worden, in Vertretung des Generalkonsuls bürgerlich gültige 
Cheschließungen von Reichsangehörigen und Schutzgenossen, mit Einschluß der unter deutschem Schutze 
besindlichen Schweizer, vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu 
eurkunden. 
Dem bei dem Kaiserlichen Konsulat in Hankau beschäftigten Dolmetscheraspiranten Jankowski ist 
auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit § 85 des Gesetzes vom 
6. Februar 1875 die Ermächtigung erteilt worden, in Vertretung des Konsuls bürgerlich gültige Ehe- 
schließungen von Reichsangehörigen und Schutzgenossen, mit Einschluß der unter deutschem Schutze 
befindlichen Schweizer, vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu 
eurkunden. 
  
Der Konsularagent Gustav Dittmar in Washington ist gestorben.
	        
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