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8. Statistit.
Bekanntmachnng,
betreffend die statistische Aufnahme des Heilpersonals.
Die vom Bundesrat in seiner Sitzung vom 3. April 1909 beschlossenen Bestimmungen über
eine erneute statistische Aufnahme des Heilpersonals, der pharmazeutischen Anstalten und des
pharmazeutischen Personals werden mit den Anlagen 1 und 2 nachstehend bekannt gemacht.
Berlin, den 10. April 1909.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: von Jonquieères.
Bestimmungen
über
eine erneute statistische Aufnahme des Heilpersonals, der pharmazeutischen Anstalten
und des pharmazeutischen Personals.
1. Es soll eine statistische Aufnahme des Heilpersonals, der pharmazeutischen Anstalten und
des pharmazeutischen Personals nach dem Stande vom 1. Mai 1909 ausgeführt werden.
um. 1 u.2 2. Die hiernach erforderlichen Urerhebungen sind unter Anwendung der beiden als Anlage 1
5nund 2 beigefügten Fragebogen, unter Berücksichtigung der beigegebenen „Anleitung zur Ausfüllung des
Fragebogens", in Peußen nach Kreisen, in den übrigen Staaten nach den entsprechenden Verwaltungs-
bezirken, durch die von den einzelnen Bundesregierungen zu bezeichnenden Stellen auszuführen.
3. Die Erhebungsformulare werden den mit der statistischen Aufnahme betrauten Stellen
von dem Kaiserlichen Gesundheitsamt unentgeltlich in doppelter Anzahl geliefert. Zu diesem Behufe
werden die Bundesregierungen dem Reichskanzler (Reichsamt des Innern) die mit der Zählung beauf-
tragten Stellen und deren Bedarf an Formularen mitteilen.
4. Die für die einzelnen Kreise und entsprechenden Verwaltungsbezirke ermittelten Ergebnisse
der Urerhebungen sind zunächst den von den Bundesregierungen zu bezeichnenden Landesbehörden zur
Nachprüfung einzusenden. Nach erfolgter Prüfung ist das eine der Doppelformulare dem Kaiserlichen
Gesundheitsamt, und zwar spätestens bis zum 1. August 1909, zu übermitteln. Die etwa notwendigen
Rückfragen können im unmittelbaren Verkehre zwischen dem Kaiserlichen Gesundheitsamt und den mit den
Urerhebungen und deren Nachprüfung beauftragten Stellen erledigt werden. Erfolgt die Rückfrage bei der
Erhebungsstelle, so hat das Kaiserliche Gesundheitsamt das Ergebnis der mit der Nachprüfung beauf-
tragten Stelle mitzuteilen.
5. Das Kaiserliche Gesundheitsamt bearbeitet und veröffentlicht die Ergebnisse der Statistik.