Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

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befassen, die Korrespondenz dritter der Zahlung der vollen Gebühren zu entziehen, 
die für ihre Beförderung vom Aufgabeort an den eigentlichen Bestimmungsort 
— ohne Zwischenvermittelung — festgesetzt sind. 
Liegt Grund zu der Annahme vor, daß ein Telegramm den Bestimmungen 
unter a und b zuwider befördert werden soll, so hat der Absender auf Ver- 
langen nachzuweisen, daß der Text des Telegramms endgültig für den in der 
Adresse bezeichneten Empfänger bestimmt ist. 
Gehen Telegramme der unter b bezeichneten Art aus dem Ausland ein, 
so werden sie von der Ankunftsanstalt angehalten. Eine Erstattung der Gebühren 
findet nicht statt. 
10. Im § 6, Wortzählung betreffend, ist im letzten Satze unter a statt „Hintereinander wieder- 
holt“ zu setzen: 
folgen ihrer mehrere aufeinander. 
11. A. a. O. ist im 2. Absatz unter c statt „Die Adreßwörter“ zu setzen: 
Sämtliche Wörter in der Adresse, in den besonderen, nicht abgekürzten Angaben und 
in der Unterschrift. 
12. A. a. O. ist am Schlusse der Angaben unter d statt des Punktes ein Semikolon zu setzen 
und einzuschalten: 
dabei wird nach den Vorschriften des § 2, 1V gezählt. 
13. A. a. O. erhält die Angabe unter f 1b folgende veränderte Fassung: 
b) der Name des Bezirkes oder des Bestimmungslandes, 
ohne Rücksicht auf die Zahl der zu ihrem Ausdruck gebrauchten Wörter und Buchstaben, 
unter der Bedingung, daß diese Wörter so geschrieben sind, wie sie in den amtlichen Ver- 
zeichnissen der Telegraphenanstalten erscheinen. 
14. A. a. O. erhalten der Absatz unter h und der erste Satz unter i folgende veränderte Fassung: 
h) Die Ziffer= oder Buchstabengruppen sowie die aus Ziffern und Buchstaben zu- 
—. 
sammengesetzten Handelsmarken werden für so viele Wörter gezählt, als sie je 
5 Ziffern oder Buchstaben enthalten, nebst einem Worte mehr für den Überschuß. 
Die Doppelvokale ae, aa, ao, oe, ue und dasch werden hierbei je für 2 Buch- 
staben gezählt. 
Es werden als eine Ziffer oder ein Buchstabe in der Gruppe, in der sie vor- 
kommen, gezählt: die Punkte, Kommas, Doppelpunkte, Bindestriche und Bruch- 
striche; ebenso jeder Buchstabe, der den Ziffern angehängt wird, um sie als 
Ordnungszahlen zu bezeichnen, sowie den Wohnungsnummern angehängte Buch- 
staben oder Ziffern in einer Adresse, selbst wenn sie im Text oder in der Unter- 
schrift eines Telegramms vorkommt. 
15. Im §9, bezahlte Antwort betreffend, erhält der Abs. 1II folgende veränderte Fassung: 
II1 Wenn die für ein Antwortstelegramm zu entrichtende Gebühr den vorausbezahlten 
Betrag übersteigt, ist der Mehrbetrag bar zu entrichten. Im entgegengesetzten Falle wird 
der Unterschied zwischen dem Werte des Antwortscheins und dem wirklich fälligen Gebühren- 
betrage dem Absender des Ursprungstelegramms erstattet, wenn er es innerhalb dreier 
Monate vom Tage der Ausfertigung des Scheines beantragt und der Unterschied mindestens 
80 Pf. beträgt (vgl. § 21, 1. 
16. Ebenda ist im Abs. # statt „I117 zu setzen: 
Ig und b. 
17. Im § 11, Empfangsanzeigen betreffend, erhält der Abs. 1 folgende veränderte Fassung: 
1 Der Absender eines Telegramms kann verlangen, daß ihm Tag und Stunde der 
Bestellung des Telegramms sofort nach deren Ausführung telegraphisch oder brieflich an-
	        
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