Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

18. 
19. 
zutragen: 
21. 
— 231 — 
gezeigt werden. Wenn das Telegramm seiner endgültigen Bestimmung mittels der Post 
zugeführt, postlagernd niedergelegt oder an irgend eine Mittelsperson bestellt wird, so gibt 
die Empfangsanzeige Tag und Stunde der Ubergabe an die Post oder der Aushändigung 
an die Mittelsperson an. 
Handelt es sich um ein Seetelegramm an ein Schiff in See, so wird die vorgenannte 
Anzeige von der Semaphorstation oder Küstenstation abgelassen und gibt Tag sowie Stunde 
der Weiterbeförderung des Telegramms an das Schiff an. 
Im § 13, Nachsendung von Telegrammen betreffend, ist am Schlusse des ersten Absatzes 
unter V einzuschalten: 
Die Nachsendung mit der Post erfolgt nach den Bestimmungen im § 16. Telegramme, 
von denen eine Ausfertigung mit der Post nachgesandt wird, sind in gewöhnlicher Weise 
unbestellbar zu melden (5§ 2 Die telegraphische Unbestellbarkeitsmeldung erhält dann 
den Zusatz: „Mit Post nachgesandt". 
Im §I 14, Vervielfältigung von Telegrammen betreffend, ist am Schlusse des Abs. # nach- 
Bei den an mehrere Empfänger gerichteten Telegrammen find etwaige den Ort der 
Zustellung betreffende Zusätze, wie Börse, Bahnhof, Markt usw., hinter jeder Adresse oder, 
sofern sie sich auf mehrere hintereinander folgende Adressen zusammen beziehen sollen, 
Hinter der letzten anzugeben. 
A. a. O erhält der Abs. 11 folgende veränderte Fassung: 
III Ist ein zu vervielfältigendes Telegramm an mehrere Empfänger gerichtet, so erhält 
jede Ausfertigung des Telegramms nur die ir. zukommende Adresse; der Vermerk „X Adressen“ 
oder — TMxT — wird weggelassen, es sei denn, daß der Absender das Gegenteil verlangt 
hat. Dieses Verlangen muß durch den gebührenpflichtigen Zusatz „sämtliche Adressen mit- 
teilen“ oder —= CTA -= ausgedrückt werden, der vor die Adresse jedes der in Betracht 
kommenden Empfänger zu setzen ist. 
Die §§5 15 und 15a find durch den nachstehenden § 15 zu ersetzen: 
15. 
A. Allgemeine Festimmungen. 
1 Seetelegramme find Telegramme, die mit Schiffen in See durch Vermittelung der 
Semaphorstationen oder der auf netem Lande oder auf einem dauernd verankerten Schiffe 
vorhandenen Funkentelegraphenstationen (Küstenstationen) oder zwischen Schiffen in See 
(Bordstationen) gewechselt werden. 
Die mit Semaphorstationen gewechselten Telegramme heißen Semaphortelegramme, 
die mit funkentelegraphischen Küstenstationen oder zwischen Schiffen in See (Bordstationen) 
ausgetauschten Telegramme Funkentelegramme. 
II Die Adresse der für Schiffe in See bestimmten Seetelegramme muß enthalten: 
a) den Namen des Empfängers mit etwaigen ergänzenden Zusätzen; 
b) den Namen des Schiffes — für Funkentelegramme, in der Bezeichnung wie er 
im amtlichen Verzeichnis aufgeführt ist — unter Hinzufügung der Nationalität 
und, im Falle von Namensgleichheit, des Unterscheidungszeichens nach dem 
internationalen Signalbuche; 
c) den Namen der Semaphor-- oder Küstenstation, wie er in der ersten Spalte der 
amtlichen Verzeichnisse der Telegraphenanstalten aufgeführt ist. 
ul Der Absender eines an ein Schiff in See gerichteten Seetelegramms kann die 
Al der Tage bestimmen, während deren dieses Telegramm für das Schiff durch die 
maphor= oder Küstenstation zur telegraphischen Vermittelung bereitgehalten werden soll. 
In diesem Falle setzt er vor die Adresse den Vermerk „1 Tage“, wobei er die Zahl 
der Tage, den Aufgabetag des Telegramms eingerechnet, angibt. 
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