Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

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gegen werden. Der Antrag ist schriftlich zu stellen. Der Absender hat nach Wahl die 
ebühr für eine telegraphische oder eine briefliche Antwort auf diese Dienstnotiz zu ent- 
richten. Ist das anzuhaltende Telegramm dem Empfänger bereits zugestellt, so wird er 
von der Zurückziehung benachrichtigt, sofern die von der Aufgabeanstalt abgelassene gebühren- 
Pflichtige Dienstnotiz keine gegenteilige Angabe enthält. Von der “ des 
Ursprungstelegramms oder von der Aushändigung der vorerwähnten Dienstnotiz an den 
Empfänger wird dem Absender, je nachdem er die Gebühr für eine telegraphische oder 
briefliche Antwort vorausbezahlt hat, telegraphisch oder mittels frankierten Briefes Kenntnis 
gegeben. Die Gebühren für das Telegramm selbst, das auf Verlangen des Absenders 
unterwegs angehalten wird, werden nicht erstattet, wohl aber vorausbezahlte Beträge für 
Nebenleistungen (vgl. Schlußsatz unter 1), wenn diese nicht ausgeführt worden sind. 
25. Im § 19, Zustellung der Telegramme am Bestimmungsorte betreffend, erhält der Abs. 111 
folgende veränderte Fassung: 
III. Die Bestellung oder Weiterbeförderung der Telegramme geschieht mit tunlichster 
Beschleunigung nach der Reihenfolge ihrer Aufnahme und ihres Ranges. Die mit dem 
besonderen Vermerke „Tages“" versehenen Telegramme werden jedoch von 10 Uhr Abends bis 
6 Uhr Morgens nicht bestellt; eine Verpflichtung, die während der Nacht aufgenommenen 
Telegramme sofort zu bestellen, besteht nur insoweit, als sie den Vermerk „Nachts"“ tragen 
oder die Ankunftsanstalt zu erkennen vermag, daß sie wirklich dringlicher Natur sind. 
26. A. a. O. ist in den Abs. VvI, vII und ur die Angabe „eigenhändig bestellen“ zu ändern 
in: „eigenhändig"; die Angabe „offen bestellen“ oder — RO — im Abs. vi ist zu ändern in: „offen“. 
27. A. a. O. ist hinter Abs. 1X als neuer Abs. z einzuschalten: · « 
x Wenn der Empfänger von der Ankunft eines Telegramms nach den Vorschriften 
des Abs. u benachrichtigt worden ist und es nicht nach angemessener Frist abholt, so wird 
nach den Bestimmungen des § 20 verfahren. 
Die bisherigen Abs. 1 und 11 erhalten die Bezeichnung zI und Au. 
28. Im § 20, unbestellbare Telegramme betreffend, erhalten unter 1 der letzte Satz des Abs. 1 
sowie der Abs. 2 folgende Fassung: ·. 
« Dieser kann die Adresse des Ursprungstelegramms nur durch eine von der Ursprungs- 
anstelt getßulasende gebührenpflichtige Dienstnotiz (vugl. § 22) vervollständigen, berichtigen 
oder bestätigen. 
Eine Unbestellbarkeitsmeldung wird nur dann telegraphisch nachgesandt, wenn der 
Absender des Ursprungstelegramms die telegraphische Nachsendung seiner Telegramme 
beantragt hat. In allen anderen Fällen geschieht die Nachsendung, wenn der Absender 
bekannt ist, mit der Post. 
Ebenso wird die Unbestellbarkeitsmeldung dem Absender mit der Post zugestellt, wenn 
durch eine besondere Art der Ubermittelung (z. B. bei der Bestellung nach dem Lande) 
Kosten entstehen würden, deren Einziehung nicht gesichert ist. 
Für die Behandlung der Unbestellbarkeitsmeldungen über Seetelegramme gelten die 
Bestimmungen im § 15, IV und v. 
29. A. a. O. fallen am Schlusse des Absatzes unter 11 die beiden Zusätze „und von Funken- 
telegrammen“ sowie „und § 15a“ weg. 
30. Im § 21, Erstattung und Nachzahlung von Gebühren betreffend, erhalten die Abs. d. 
bis h unter 11 „Auf Antrag wird jedoch erstattet:“ folgende Fassung: 
d) die Gebühr für eine besondere Dienstleistung, die nicht ausgeführt worden ist 
(3. B. für Vergleichung), sowie die Gebühr für den entsprechenden beson- 
deren Vermerk; 
e) die Gebühren für die gebührenpflichtigen Dienstnotizen (§ 22), durch welche die 
Wiederholung einer für falsch gehaltenen Stelle verlangt wird, wenn die Wieder-
	        
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