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holung nicht mit der ersten Ubermittelung übereinstimmt. Es wird jedoch, falls
im Ursprungstelegramm einige Wörter richtig und die anderen unrichtig wieder-
gegeben sind, die Gebühr für diejenigen Wörter nicht erstattet, die sich aus-
schließlich auf die das erste Mal richtig übermittelten Wörter beziehen.
Indessen wird die Gebühr auch für die richtig übermittelten Wörter er-
stattet, einerlei in welcher Sprache das Telegramm abgefaßt ist, wenn die vor-
guam Entstellungen es verhinderten, den Sinn der nicht entstellten Wörter
zu erfassen;
I) die volle Gebühr für jede andere telegraphisch oder mit der Post beförderte
gebührenpflichtige Dienstnotiz, deren Absendung durch einen Fehler des Be-
triebs veranlaßt worden ist;
k) der volle Betrag der für eine Antwort vorausbezahlten Summe, wenn das
Ursprungstelegramm unbestellbar gewesen ist oder der Empfänger die Annahme
des Antwortscheins verweigert hat, vorausgesetzt, daß der Antrag vor Ablauf
finrr Frist von drei Monaten, vom Tage der Ausstellung ab gerechnet, ge-
stellt wird;
) die volle Gebühr für jedes Telegramm mit bezahlter Antwort, das infolge einer
dienstlichen Unregelmäßigkeit, welche die Erstattung der für die Antwort ge-
zahlten Gebühr rechtfertigt, offenbar seinen Zweck nicht hat erfüllen können;
sowie die volle Gebühr für jede im voraus bezahlte Antwort, die infolge einer
dienstlichen Unregelmäßigkeit, welche die Erstattung der Gebühr für das Ursprungs-
telegramm rechtfertigt, offenbar ihren Zweck nicht hat erfüllen können;
i) der Unterschied zwischen dem Werte eines Scheines für die vorausbezahlte
Antwort und der Gebühr für das unter Benutzung des Scheines aufgelieferte
Telegramm, sofern er mindestens 80 Pf. beträgt (vgl. auch § 9, 111);
k) die Gebühr für die bei der Beförderung eines Telegramms ausgelassenen
Wörter, wenn sie mindenstens 80 Pf. beträgt und der Fehler nicht durch eine
gebührenpflichtige Dienstnotiz berichtigt worden ist.
A. a. O. erhält der Abs. Vv folgende Fassung:
In den Fällen unter Un, b, c und k bezieht sich die Erstattung lediglich auf die
Gebühr einschließlich der Nebengebühren für die Telegramme selbst, die verzögert, entstellt
oder nicht angekommen sind, nicht aber auf die Gebühren für solche Telegramme, welche
durch die Verzögerung, Entstellung oder Nichtankunft jener Telegramme etwa veranlaßt
oder nutzlos gemacht worden sind.
Wenn die dem Telegraphenbetriebe zur Last fallenden Fehler durch die Ablassung
von gebührenpflichtigen Dienstnotizen innerhalb der unter ubh angegebenen Fristen berichtigt
worden sind, so erstreckt sich die Erstattung nur auf die Gebühren für diese Dienstnotizen.
Für die Telegramme, auf die sich diese Notizen beziehen, findet keine Rückzahlung statt.
A. a. O. ist im Abs. vim der Hinweis „§5 15a unter VFUl“ abzuändern in:
** 15, vlI.
Im § 22, Berichtigungstelegramme betreffend, erhält der Abs. folgende Fassung:
1 Sowohl der Absender wie auch der Empfänger eines jeden beförderten oder in
der Beförderung begriffenen Telegramms oder der Bevollmächtigte eines von ihnen kann
innerhalb der für die Aufbewahrung des Telegrammaterials geltenden Frist, nachdem er
sich vorher, wenn nötig, über seine Berechtigung und seine Person ausgewiesen hat, auf
telegraphischem Wege Auskunft über das Telegramm verlangen oder Bestimmung darüber
treffen, auch das Telegramm durch die Bestimmungs-, die Ursprungs= oder eine Durch-
sanzsnkalt vollständig oder teilweise wiederholen lassen. Er hat folgende Beträge zu
interlegen:
1. die Gebühr für das Telegramm, welches das Verlangen enthält,
2. gegebenenfalls die Gebühr für ein Antwortstelegramm.