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(2) Wird eine Stichprobe aus Packstücken mit gleichartigem Inhalte beanstandet, so sind auch
die nicht untersuchten Teile der Sendung von der Einfuhr zurückzuweisen, sofern nicht der Verfügungs-
berechtigte innerhalb der im Abs. 1 bezeichneten Frist ihre Untersuchung beantragt. Diese Untersuchung
hat sich auf jedes einzelne Packstück zu erstrecken, kann aber nach dem Ermessen des untersuchenden
Sachverständigen auf den Beanstandungsgrund beschränkt bleiben.
W 11.
Von der Einfuhr zurückgewiesene oder freiwillig zurückgezogene Erzeugnisse find unter zoll-
amtlicher Uberwachung in das Zollausland zurückzuschaffen. An Stelle der Wiederausfuhr hat die
Vernichtung unter zollamtlicher Aufsicht zu erfolgen, wenn der Verfügungsberechtigte mit der Vernich-
tung einverstanden ist oder es ablehnt, für die Zurückschaffung in das Ausland zu sorgen.
5 12.
Für die zum Zwecke der Untersuchung entnommenen und dabei verbrauchten oder unbrauchbar Soe
gewordenen Proben kommt Zoll nicht zur Erhebung.
W 13.
(1) Findet die Untersuchung nicht beim Eingangsamt statt, so ist die Sendung an das Amt, un
bei dem die Untersuchung vorgenommen werden soll, unter zollamtlichem Verschluß, und zwar nach amoe, als dem
Möglichkeit unter Raumverschluß oder unter zollamtlicher Begleitung mit Begleitschein I oder Begleit= #insanssamt.
zettel zu überweisen.
(2) Die über derartige Sendungen ausgestellten Begleitscheine oder Begleitzettel erhalten am
oberen Rande der ersten Seite den mit Buntstift oder durch Stempelabdruck zu bewirkenden Vermerk
„Weinuntersuchung“. In die über diese Begleitscheine oder Begleitzettel geführten Register ist an ge-
eigneter Stelle derselbe Vermerk aufzunehmen.
(8) Nach Ankunft der Sendung bei dem Amte, bei dem die Untersuchung vorzunehmen ist,
findet das in den 95§ 5 bis 12 bezeichnete Verfahren entsprechende Anwendung. Die zollamtliche
Prüfung (5 6 Abf. 1) hat sich auch darauf zu erstrecken, ob der Warenführer seinen Verpflichtungen
aus dem Begleitschein oder Begleitzettel nachgekommen ist. Die zurückgewiesenen oder freiwillig zurück-
gezogenen Erzeugnisse sind im Falle ihrer Wiederausfuhr in dem Begleitpapier als solche zu bezeichnen.
8 14.
(1) Untersuchungspflichtige Postsendungen sind von der Postbehörde durch die Bezeichnung wostderkehr.
„Weimtersuchung“ kenntlich zu machen und einer für die Untersuchung zuständigen Zollstelle an der
Grenze oder im Innern vorzuführen. Dies gilt auch dann, wenn eine Sendung erst bei der zoll-
amtlichen Abfertigung (§§ 9 ff. P.-3.O.) als untersuchungspflichtig erkannt wird und die Zollstele für
die Untersuchung nicht zuständig ist. Die zollamtliche Abfertigung ist in diesem Falle dem für die
Untersuchung zuständigen Amte zu überlassen und die Sendung der Postbehörde gegen Empfangs-
bescheinigung zurückzugeben. Auf Antrag des Empfängers kann von der Weiterbeförderung abgesehen
und die Sendung unter zollamtlicher Aufsicht vernichtet werden.
(4 Im übrigen finden auf den Postverkehr (Abs. 1) die Vorschriften der §§ 5 bis 12 mit der
Maßgabe Anwendung, daß bei der Wiederausfuhr zurückgewiesener oder freiwillig zurückgezogener
Sendungen die Ausstellung von Begleitscheinen und die Anlegung eines Zollverschlusses oder zoll-
amtliche Begleitung nicht erforderlich ist. §1
Wird im Falle der Bestimmung einer Sendung zur unmittelbaren Durchfuhr (§ 4 Abs. 1 achutuche
Ziffer 6) diese Bestimmung nachträglich geändert, so ist die Untersuchung alsbald nachzuholen. Das= 2u de
selbe gilt für solche Sendungen, die über nicht zugelassene Grenzstellen in anderer Weise als mit der
Post eingeführt und erst am Bestimmungsort als untersuchungspflichtig erkannt werden. In beiden
Fällen sind die Vorschriften in 95 5 bis 14 entsprechend anzuwenden.
* 16.
(1) Wein, Traubenmost und Traubenmaische, welche auf Grund des Regulativs, die zollamtliche Zwischem
Behandlung von Warensendungen aus dem Inlande durch das Ausland nach dem Inlande betreffend, andserbhr
zur Versendung in das Ausland abgefertigt werden, sind unter zollamtlichem Verschluß oder unter
zollamtlicher Begleitung abzulassen.
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