Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

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* 12. 
Die Hebestelle hat über die Einnahme aus dem Verkaufe von Steuerzeichen ein Ein= 2. Einsshmebuch. 
nahmebuch nach Muster 1 in Vierteljahrsabschnitten zu führen. Wus 
ler J. 
8 13. 
() Die Steuer ist auf Antrag vom Hauptamte gegen Bestellung voller Sicherheit auf 3. —n der 
9 Monate zu stunden. Wird eine Stundung auf 3 Monate beansprucht, so kann von der Sten 
Sicherheitsbestellumg ganz oder zum Teil abgesehen werden, wenn der Inhlungspschtge als.) zuI n Vor- 
zuverlässig und hinreichend sicher bekannt ist. 
(2) Die oberste Landesfinanzbehörde bestimmt die Grundsätze, nach denen die Sicherheit zu 
leisten ist, und die Voraussetzungen, unter denen gestundete Beträge vor Ablauf der Stundungs- 
frist eingezogen werden können. 
* 14. 
(1) Derjenige, welchem die Steuer gestundet wird, hat bei jeder Verabfolgung von Steuerzeichen b) Stundungscner. 
der Hebestelle ein Stundungsanerkenntnis über den Steuerbetrag der verabfolgten Zeichen zu mntnts Stun- 
übergeben. ungsbetrag. 
(2) Der Betrag jedes Anerkenntnisses muß 50 Mark erreichen. Für Fabriken, welche nur 
Schaumwein aus Fruchtwein erzeugen, kann die oberste Landesfinanzbehörde Ausnahmen zulassen. 
W 15. 
(1) Die Stundungsfrist beginnt mit dem Tage der Verabfolgung der Steuerzeichen. Wa) Stundungsfrist. 
(42) Die gestundeten Beträge sind spätestens am fünfundzwanzigsten Tage des Monats, in 
dem die Stundungofrist abläuft, und wenn dieser Tag ein Sonn= oder Feiertag ist, spätestens 
am vorhergehenden Werktag einzuzahlen. 
* 16. 
(1) Unbeschädigte, noch nicht angebrachte Steuerzeichen können bei der Hebestelle gegen solche 4. Umtausch und 
mit anderen Wertbeträgen unentgeltlich umgetauscht werden. Ersas aer ten 
#) Statt des Umtausches kann mit Genehmigung der Direktivbehörde eine Rückzahlung des à) unbeschädigie, 
für die Steuerzeichen entrichteten Betrags erfolgen, wenn ein Betriebsinhaber die Herstellung von noch nicht ange. 
Schaumwein aufgibt oder in einen anderen Hebebezirk verlegt. Die zurückgezahlten Beträge sind brachte Slener- 
bei den Erstattungen für unrichtige Erhebungen usw. nachzuweisen. zeichen. 
817. 
(1 Fũr verdorbene, noch nicht angebrachte Steuerzeichen kann auf Anweisung der Direktiv- b) Verdorbeuc, noch 
behörde unentgeltlich Ersatz gewährt werden, wenn der Schaden mindestens 3 Mark beträgt. nicht angebrache 
Steuerzeichen. 
Der Anspruch ist bei der Hebestelle unter Vorlegung der verdorbenen Steuerzeicher 
schriftlich anzumelden. Der Ersatz darf nur durch Verabfolgung anderer Stenerzeichen erfolgen. 
Die verdorbenen Steuerzeichen sind bei der Direktivbehörde in Gegenwart von zwei Beamten zu 
vernichten. 
8 18. 
() Ein Ersatz für bereits angebrachte Steuerzeichen findet nur durch unentgeltliche Ver- e) Bereits ange 
arslege anderer Steuerzeichen an den Hersteller des Schaumweins und nur in folgenden brahe Steuer= 
Fällen statt: « 
1. wenn Steuerzeichen versehentlich nicht in der vorgeschriebenen Weise oder in 
unrichtigem Steuerbetrag angebracht oder nach der Anbringung beschädigt worden 
sind, sofern die Umschließungen sich noch ungeöffnet in der Erzeugungsstätte befinden 
oder ungeöffnet dahin zurückgebracht sind; 
2. wenn versteuerter Schaumwein in Mengen von mindestens 60 Flaschen ungeöffnet 
in den Fabrikbetrieb zurückgenommen wird. 
(2) Der Ersatzanspruch ist bei der Hebestelle schriftlich anzumelden und der Sachverhalt 
durch einen Oberbeamten festzustellen. Die Entscheidung über den Ersatzanspruch trifft die
	        
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