Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

— 391 — 
Schaumwein Nachsteuer Ordnung. 
81. 
Schaumwein, der sich am 1. August 1909 außerhalb der Erzeugungsstätte (§ 3 des Schaum- 
weinsteuergesetzes) oder einer Zollniederlage befindet, unterliegt gemäß Artikel 4 des Gesetzes zur Ab- 
änderung des Schaumweinsteuergesetzes vom 15. Juli 1909 einer Nachsteuer. 
2. 
Die Nachsteuer beträgt für Schaumwein 
in achtel. Flaschen „0ODO08 Mort, 
viertel . .O,1i2 
halben . 0,5 
". ganzen . ........0,ao- 
oppelflafchen . l,oo- 
für jede Umschließung. 
Es werden behandelt 
a) als achtel Flaschen: Umschließungen von nicht mehr als 120 coem Raumgehalt, 
b) als viertel Flaschen: Umschließungen von mehr als 120 cem umd nicht mehr als 
230 cem Raumgehalt, · 
o)alshalbeFlafchen:Umfchließungenvonmehralö23000n1andnichtmehr 
425 ccm Raumgehalt, 
c) als ganze Flaschen: Umschließungen von mehr als 425 ccm und nicht mehr als 
50 cem Raumgehalt, 
e) als Doppelflaschen: Nnschliebungen von mehr als 850 cem und nicht mehr als 
1700 ccm Raumgehalt 
Bei Umschließungen mit Naumgehalt über 1700 cem ist für jede weiteren 
fangenen 800 cem eine ganze Flasche anzunehmen. 
8§3. 
Die Nachsteuer wird nicht erhoben: 
a) für Schaumwein aus Fruchtwein; 
b) für Schaumwein aus Traubenwein, der sich außerhalö der Erzeugungsstätte oder einer 
gollniederlage unversteuert oder unverzollt unter amtlicher Uberwachung befindet; 
c) für Schaumwein aus Traubenwein im Besitze von Eigentümern, die weder Ausschank 
noch Handel mit alkoholischen Getränken betreiben, sofern seine Gesamtmenge nicht mehr 
als zehn ganze Flaschen oder eine entsprechende Menge kleinerer oder größerer Flaschen 
beträgt. 
auch nur ange- 
8 4. 
Befindet sich im Falle des § 3 unter c im Besitz eines Eigentämers mehr Schaumwein als 
### ganze Flaschen oder eine entsprechende Menge kleinerer oder größerer Flaschen, so ist der gesamte 
Vorrat nachzuversteuern. Konsumvereine, Kasinos, Logen und ähnliche Vereinigungen gehören nicht zu 
den von der Nachsteuer befreiten Eigentümern. 
63
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.