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Schaumwein Nachsteuer Ordnung.
81.
Schaumwein, der sich am 1. August 1909 außerhalb der Erzeugungsstätte (§ 3 des Schaum-
weinsteuergesetzes) oder einer Zollniederlage befindet, unterliegt gemäß Artikel 4 des Gesetzes zur Ab-
änderung des Schaumweinsteuergesetzes vom 15. Juli 1909 einer Nachsteuer.
2.
Die Nachsteuer beträgt für Schaumwein
in achtel. Flaschen „0ODO08 Mort,
viertel . .O,1i2
halben . 0,5
". ganzen . ........0,ao-
oppelflafchen . l,oo-
für jede Umschließung.
Es werden behandelt
a) als achtel Flaschen: Umschließungen von nicht mehr als 120 coem Raumgehalt,
b) als viertel Flaschen: Umschließungen von mehr als 120 cem umd nicht mehr als
230 cem Raumgehalt, ·
o)alshalbeFlafchen:Umfchließungenvonmehralö23000n1andnichtmehr
425 ccm Raumgehalt,
c) als ganze Flaschen: Umschließungen von mehr als 425 ccm und nicht mehr als
50 cem Raumgehalt,
e) als Doppelflaschen: Nnschliebungen von mehr als 850 cem und nicht mehr als
1700 ccm Raumgehalt
Bei Umschließungen mit Naumgehalt über 1700 cem ist für jede weiteren
fangenen 800 cem eine ganze Flasche anzunehmen.
8§3.
Die Nachsteuer wird nicht erhoben:
a) für Schaumwein aus Fruchtwein;
b) für Schaumwein aus Traubenwein, der sich außerhalö der Erzeugungsstätte oder einer
gollniederlage unversteuert oder unverzollt unter amtlicher Uberwachung befindet;
c) für Schaumwein aus Traubenwein im Besitze von Eigentümern, die weder Ausschank
noch Handel mit alkoholischen Getränken betreiben, sofern seine Gesamtmenge nicht mehr
als zehn ganze Flaschen oder eine entsprechende Menge kleinerer oder größerer Flaschen
beträgt.
auch nur ange-
8 4.
Befindet sich im Falle des § 3 unter c im Besitz eines Eigentämers mehr Schaumwein als
### ganze Flaschen oder eine entsprechende Menge kleinerer oder größerer Flaschen, so ist der gesamte
Vorrat nachzuversteuern. Konsumvereine, Kasinos, Logen und ähnliche Vereinigungen gehören nicht zu
den von der Nachsteuer befreiten Eigentümern.
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