Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

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lé 10. 
Der Zahlungspflichtige hat den mitgeteilten Betrag innerhalb 8 Wochen nach Empfang der 
Zahlungsaufforderung einzuzahlen. Eine Stundung der Nachsteuer findet nicht statt. 
Die vereinnahmte Nachsteuer wird von der Hebestelle in eine besonders anzulegende Spalte 
des Schaumweinsteuer-Einnahmebuchs eingetragen. 
Das Anmeldungsbuch ist mit allen Belegen bis zum 1. Dezember 1909 dem Hauptamt und 
von diesem bis zum 20. Dezember 1909 der Direktivbehörde zur Prüfung einzusenden. Die Prüfung 
ist bis zum 31. März 1910 zu beendigen. 
8 11. 
Hinterziehungen der Nachsteuer und sonstige Verletzungen der wegen ihrer Erhebung gegebenen 
Vorschriften werden nach Maßgabe der hinsichtlich der Besteuerung des Schaumweins getroffenen 
Strafbestimmungen geahndet.
	        
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