Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

Zeit der Ein- 
lieserung. 
Leitung 
der Nohrpost- 
lenbungen. 
Bestellung 
der Nohrpöst. 
sendungen. 
Auhändigung 
von postlagernden 
Rohrposl= 
lendungen. 
Nachsendung und 
W##sn 
bestellbarer Rohr- 
vostsendungen. 
— 24 — 
E dee Mitnahme von Rohrpostsendungen durch die Boten kommt eine besondere Gebühr nicht zur 
Erhebung. 
III. Rohrpostsendungen können ferner bei den innerhalb des Rohrpostbezirkes gelegenen Post- 
und Telegraphenanstalten ohne Rohrpostbetrieb eingeliefert werden. Ein Recht, die Beförderung der- 
artiger Sendungen durch besonderen Boten nach der nächsten Nohrpostbetriebstelle zu beanspruchen, 
besteht jedoch nicht. Das gleiche gilt von den in den gewöhnlichen Postbriefkasten vorgefundenen 
Rohrpostsendungen. 
8 10. 
cheh I. Die Einlieferung bei den Rohrpostbetriebstellen muß während der Schalterdienststunden 
geschehen. 
II. Die Schalterdienststunden für den Rohrpostverkehr beginnen in der Zeit vom 1. April bis 
30. September um 7 Uhr morgens, in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März um 8 Uhr morgens 
und dauern während des ganzen Jahres bis 10 Uhr abends. Eine Beschränkung der Dienststunden 
an den Sonn= und Feiertagen tritt nicht ein. 
III. Als Schlußzeit für die Einlieferung gilt in der Regel eine Frist von 3 Minnten vor 
dem planmäßigen Abgange des Rohrpostzugs. 
IV. Falls die ordnungsmäßige Bearbeitung der Rohrpostsendungen innerhalb der vor- 
bezeichneten Frist wegen besonderer örtlicher Verhältnisse nicht ausführbar sein sollte, könmen die Schluß- 
zeiten angemessen verlängert werden. Das gleiche gilt im Einzelfalle bei gleichzeitiger Einlieferung 
größerer Mengen von Rohrpostsendungen durch denselben Absender. 
V. Die in den Schaltervorräumen der Post= und Telegraphenanstalten mit Rohrpostbetrieb be- 
findlichen Briefkasten für Rohrpostsendungen werden bei Eintritt der Schlußzeit eines jeden Rohrpost- 
zugs geleert. 
VI. Rohrpostsendungen, welche ch Schluß der Schalterdienststunden zur Aufgabe gelangen, 
werden, sofern sie den Bestimmungen der Postordnung entsprechen, nach Maßgabe dieser wie durch 
Eilboten zu bestellende Sendungen behandelt. 
8 11. 
Auf welchem Wege und an welches Bestellungsamt die Rohrpostsendungen zu leiten sind, 
wird von der Postbehörde bestimmt. 
8 12. 
I. Rohrpostsendungen werden dem Empfänger nach der Ankunft bei der Bestimmungs-Rohr- 
postbetriebstelle durch besonderen Boten zugestellt. 
II. Rohrpostsendungen, die mit richtiger Aufschrift versehen sind und deren Bestellung ver- 
sucht, aber aus irgend einem Grunde bis zum Schlusse der Rohrpostbestellung nach den Bestimmungen 
der Postordnung über die Bestellung und Aushändigung der gewöhnlichen Briefsendungen sich nicht 
mehr hat ermöglichen lassen, können während des Schlusses der Schalterdienststunden (während der 
Nacht) bei derjenigen Anstalt abgeholt werden, welche auf dem an der Tür usw. des Empfängers 
vom Boten zurückgelassenen Benachrichtigungszettel angegeben ist. Nicht abgeholte Rohrpostsendungen 
werden am nächsten Morgen durch besondere Boten bestellt. 
* 13. 
Rohrpostsendungen mit dem Vermerke „Postlagernd“, jedoch ohne Angabe der Anstalt, bei 
welcher die Sendung lagern soll, werden in Verlin bei dem Briefpostamt, in den übrigen Orten mit 
mehreren Postämtern bei dem Postamte 1 des betreffenden Ortes aufbewahrt. 
8 14. 
I. Nachzusendende und zurückzusendende Rohrpostsendungen werden innerhalb des Nohrpost 
bezirkes hinsichtlich der Beförderung und Bestellung ohne Ansatz einer besonderen Gebühr wie sonstige 
Rohrpostsendungen behandelt.
	        
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