— 25 —
II. Nohrpostsendungen, die nach Orten außerhalb des Rohrpostbezirkes nach-, zurück= oder
weiterzusenden sind, werden bis zur Grenze des Rohrpostbezirkes als Rohrpostsendungen, weiterhin als
gewöhnliche Briefsendungen behandelt unter Nacherhebung des gesetzlichen Portos oder der post-
ordnungsmäßigen Gebühr für den Orts- und Nachbarortsverkehr.
E 15.
Nohrpostbriefumschläge und Rohrpostkarten werden zum Neunwerte des Stempels an das ,
Publikum abgelassen und können innerhalb des Rohrpostbezirkes außer bei den Post= und Telegraphen- u286 n
anstalten auch bei den amtlichen Verkaufsstellen bezogen werden. m
8 16.
Zur Beförderung mit der Rohrpost geeignete, im übrigen postordnungsmäßig beschaffene nit
Briefe und Postkarten können auf Verlangen der Absender streckenweise mit der Rohrpost befördert e Zen-
werden, wenn
a) Aufgabe- oder Bestimmungsort innerhalb des Rohrpostbezirkes liegen, oder
b) Aufgabe- und Bestimmungsort zwar außerhalb des Rohrpostbezirkes liegen, aber wenigstens
einer von beiden zum Ober-Postdirektionsbezirke Berlin gehört.
lI. Für streckenweise mit der Rohrpost zu befördernde Sendungen wird außer der Rohrpost-
gebühr (§ 7) das gesetzliche Porto und u. U. die postordnungsmäßige Gebühr erhoben. Für un-
frankierte oder unzureichend frankierte Sendungen dieser Art wird der einfache Betrag der Gebühr
oder des fehlenden Gebührenteils und daneben eine Zuschlaggebühr von 10 3) erhoben.
III. Streckenweise mit der Rohrpost zu befördernde Sendungen, die an Empfänger innerhalb
des Rohrpostbezirkes gerichtet sind, werden hinsichtlich der Bestellung nach § 12 behandelt. Sind der-
artige Sendungen an Empfänger außerhalb des Rohrpostbezirkes gerichtet, so werden sie am Be-
stimmungsorte nur dann durch Eilboten bestellt, wenn die Eilbestellung nach Maßgabe der Postordnung
ausdrücklich verlangt ist. Die Gebühr hierfür tritt den Sätzen unter § 16 II hinzu, doch ist ihre
Vorausbezahlung nicht erforderlich.
Berlin W. 66, den 30. Jannar 1909.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Kraetke.
4. Zoll= und Steunuerwesen.
Veränderungen in dem Stande und den Befugnissen der Zoll= und Steuerstellen.
Königreich Preußen.
Das gollamt II Ahlen im Bezirke des Hauptzollamts Münster i. W. ist unter Belassung seiner
Abfertigungsbefugnisse in ein Zollamt I, die Zollämter I Pyrmont im Bezirke des Hauptzollamts
Lemgo und Sobbowitz im Bezirke des Hauptzollamts Pr. Stargard sind unter Belassung ihrer Ab-
fertigungsbefugnisse in Zollämter II umgewandelt worden.
Dem Hauptzollamte Crefeld sind folgende Befugnisse entzogen worden:
Ausfertigung von Salz und Zuckerbegleitscheinen!! und II, von Tabakversendungsscheinen !
und II und von Schaumwein= und Zigarettenbegleitscheinen; sämtliche Befugnisse im Eisenbahnverkehre;
Abfertigung von Getreide zur Ausfuhr gegen Einfuhrschein; Untersuchung von Verschnittweinen und
Mosten; Abferti zung von Bier, Branntwein, Branntweinfabrikaten, Kakaowaren, von nicht unter
stehender Kontrolle eingesalzenen Gegenständen und von Tabak gegen Abgabenvergütung; sämtliche
Befugnisse im Übergangsabgabenverkehre.