Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

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() Aber die Verschlußanlage ist von dem Oberkontrolleur eine Verhandlung aufzunehmen, 
die der Hebestelle auszuhändigen ist. Die Hebestelle hat von der Verhandlung eine beglaubigte 
Abschrift für das Brauereibelegheft zu fertigen. 
8 74. 
Reinigung und (1) Nach Anordnung des Oberkontrolleurs hat der Brauer von Zeit zu Zeit die innern 
Prüfung. Teile der Verwiegungsvorrichtung und der Malzsteuermühle mittels geeigneter, vom Brauer 
bereitzuhaltender Werkzeuge (Handfeger, Handblasebalg usw.) von dem sich ansammelnden Staube 
unter amtlicher Aufsicht reinigen zu lassen. 
(2) Außer bei der Eichung und Nacheichung (§ 52) ist die eigentliche Wage (§ 722) im 
unbelasteten Zustande mindestens einmal jährlich durch die Aufsichtsbeamten auf ihre Empfind- 
lichkeit und ihr genaues Einspielen zu prüfen und erforderlichenfalls neu zu tarieren. 
(63) In kürzeren Zwischenräumen — bei Verwiegungsvorrichtungen, die täglich arbeiten, 
wenigstens einmal im Monate — haben die Aufsichtsbeamten zu prüfen, ob die selbsttätige 
Absperrung des Malzzuflusses (§ 729) rechtzeitig erfolgt, das heißt, ob nach der selbsttätigen 
Absperrung des Malzzuflusses und vor der selbsttätigen Entleerung des Malzgefäßes die belastete 
eigentliche Wage, nachdem ihre Verbindung mit dem übrigen Getriebe der Vorrichtung gelöst ist, 
sich im Gleichgewichte befindet. Ist dies nicht der Fall, so ist die Vorrichtung, durch welche die 
Absperrung der Einlauföffnung bewirkt wird, entsprechend zu regulieren. 
(4) Wie bei der Prüfung und Tarierung der leeren Wage (Abs. 2) und bei der Prüfung 
und Regulierung der Absperrvorrichtung (Abs. 3) zu verfahren ist, insbesondere, durch welche 
Handgriffe die Lösung und Wiederherstellung der Verbindung zwischen der eigentlichen Wage und 
dem übrigen Getriebe der Verwiegungsvorrichtung sowie die Verhinderung und Wiederherbei- 
führung der selbsttätigen Entleerung des Malzgefäßes zu bewirken ist, muß in der nach § 362 
von dem Brauer zu liefernden und nach § 444" bei dem Mahlbuch aufzubewahrenden Beschreibung 
der selbsttätigen Verwiegungsvorrichtung oder in einer ebenfalls von dem Brauer zu liefernden 
und beim Mahlbuch aufzubewahrenden besonderen Anleitung genau angegeben sein. 
Zu § 29 des Gesetzes. 
* 75. 
Benutzung (1) Die Benutzung einer Malzsteuermühle durch andere und das Ablassen von geschrotetem 
der Malzstenermühle Malze an andere bedarf der Genehmigung des Hauptamts. 
durch andere. (2) Über die Menge des für andere geschroteten oder an andere abgelassenen geschroteten 
Malzes ist von dem Empfänger eine Bescheinigung zu erteilen, die bei dem Mahlbuche (§ 63) 
aufzubewahren und mit diesem der Hebestelle einzureichen ist. 
5 76. 
Andere zum Schroten 1) Die im § 29 Abs. 2 des Gesetzes vorgesehene Anzeige der Vorrichtungen, die zwar zum 
on mah geignet Schroten von Malz geeignet, aber für andere Zwecke bestimmt sind, ist der Hebestelle schriftlich 
##en.zu erstatten, die sie dem Oberkontrolleur aushändigt. 
(2) Die Vorrichtungen können nach näherer Bestimmung des Oberkontrolleurs zeitweise unter 
steueramtlichen Verschluß gesetzt, auch kann angeordnet werden, daß ihre Benutzung nur unter 
amtlicher Aufsicht erfolgen darf. 
Zu §30 des Gesetzes. 
§ 77. 
Veschädigungen (I!) Sofort nach dem Eintreffen der gemäß § 30 des Gesetzes dem Brauer obliegenden 
der Malzsteuermühlen Meldung über eine Beschädigung der Malzsteuermühle usw. bei der Hebestelle, spätestens aber 
mW innerhalb 24 Stunden, ist der Sachverhalt amtlich an Ort und Stelle zu ermitteln. 
tungen. (2, Ist eine Ausschaltung der selbsttätigen Verwiegungsvorrichtung notwendig, so ist das 
Gewicht etwaiger Vorräte an bereits geschrotetem Malze festzustellen und die Brauerei, falls der 
Betrieb fortgesetzt werden soll, der Versteuerung auf Brauanzeige oder der Abfindung zu unter-
	        
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