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8 85.
Bei der Beaufsichtigung der Brauereien haben die Aufsichtsbeamten hauptsächlich darũber
zu wachen, daß keine Braustoffe zur Bierbereitung verwendet werden, die nicht vorher in der
vorgeschriebenen Weise gebucht worden sind, daß ferner keine unzulässigen Stoffe bei der Bier-
bereitung verwendet werden, daß die Verwendung von Zucker nur bei der Bereitung obergärigen
Bieres stattfindet, daß die steuerpflichtigen Braustoffe nur an den dazu bestimmten Orten und in
den gesetzlich zulässigen Mengen aufbewahrt werden, daß nur an den angezeigten Tagen und
Stunden eingemeischt, hierbei keine andere Sorte und keine größere Menge von Braustoffen, als
angemeldet oder im Einmaischungs= oder Steuerbuch eingetragen ist, verwendet und keine größere
als die angezeigte Biermenge gezogen wird.
86.
(1) Die mit der Beaufsichtigung der Einmaischungen in den auf Brauanzeige steuernden
Brauereien beauftragten Beamten haben von den angemeldeten Einmaischungen in diesen
Brauereien durch Einsicht des Brausteuer-Gegenbuchs fortdauernd Kenntnis zu nehmen und die
Kenntnisnahme durch Eintragung ihres Namens in die dafür vorgesehene Spalte zu bescheinigen.
(2) Sie haben sich, soweit nicht andere Dienstgeschäfte entgegenstehen, pünktlich zu jeder
angemeldeten Einmaischung in der Brauerei einzufinden, daselbst nach vorgängiger Prüfung der
Betriebsräume sich davon zu überzeugen, daß die am angezeigten Orte berchigetinenen Braustoffe
ihrer Beschaffenheit nach zu der angemeldeten Bierbereitung verwendet werden dürfen, sie
in ihrer Gegenwart verwiegen und einmaischen zu lassen und dem weiteren Brauverfahren unter
sorgfältiger Beobachtung der dabei beschäftigten Personen möglichst so lange unausgesetzt beizu-
wohnen, bis eine Zumaischung mit Vorteil nicht mehr aus führbar ist.
G) Eine vollständige Uberwachung des Brauverfahrens hat auch in den Brauereien, die der
Vermahlungssteuer unterliegen, und in den Abfindungsbrauereien — in letzteren auch eine amt-
liche Verwiegung der Braustosse — von Zeit zu Zeit stattzufinden. Von der amtlichen Nach-
verwiegung des durch die selbsttätigen Verwiegungsvorrichtungen gegangenen Malzes in Braue-
reien, die der Vermahlungssteuer unterliegen, ist ohne besonderen Anlaß abzusehen.
(400) Mit der Einmaischung der Braustoffe darf erst begonnen werden, nachdem die Verwie-
gung der sämtlichen vorgefundenen Braustoffe beendet ist.
87.
Die Richtigkeit der Anmeldung des Bierzugs (§ 625) ist in allen Brauereien, die Bier
unter Inanspruchnahme der Brausteuervergütung ausführen, ferner in den Abfindungsbrauereien
und in denjenigen auf Brauanzeige steuernden Brauereien, in denen die Einmaischungen nicht
oder nicht ausreichend haben überwacht werden können, tunlichst häufig durch amtliche Vermessung
nachzuprüfen. In den Brauereien, die der Vermahlungssteuer unterliegen, und in denjenigen
auf Brauanzeige steuernden Brauereien, in denen die Einmaischungen ausreichend überwacht
worden sind, können diese Nachprüfungen auf gelegentliche Einzelfälle beschränkt werden; sie sollen
jedoch in keiner Brauerei ganz unterbleiben.
*l"88.
Bei Brauereien, die Zucker verwenden, haben sich die Aufsichtsbeamten an der Hand der
Anleitung (Anlage A) von Zeit zu Zeit durch Beobachtung des Gärungsverlaufs oder durch
Untersuchung der Kräusen oder der Hefe zu überzeugen, ob diejenigen Sude, bei denen Zucker
verwendet wird, mit obergäriger Hefe angestellt worden sind.
g 88.
(1) Bei der amtlichen Verwiegung der Braustoffe bleiben Gewichtsteile, die 100 Gramm
nicht erreichen, außer Betracht (§5 5 Abs. 1 des Gesetzes).
(2) Ein gegen die angemeldete Menge sich ergebendes Mindergewicht bleibt für die Steuer-
berechnung unberücksichtigt. Ein 100 Gramm erreichendes oder übersteigendes Mehrgewicht ist
von dem Beamten mittels einer besonderen, von dem Brauer mit zu unterzeichnenden Eintragung
in die für die Eintragungen des Brauers bestimmten Spalten des Einmaischungs- oder Steuer-
lÜberwachung des
Brauereibetriebs.
Verfahren bei der
amtlichen
Verwiegung der
Braustofee.