Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

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Steuerbezirk: Werder. Muster 12 
(Kusf.-Best. 3 612). 
Nr. 7 der Brauereirolle. 
Stenerbuch 
für 
die Brauerei des Joll. Waleben zu Neuenkirchen 
für das 4. Viertel des Rechnungsjahrs 1909. 
Dieses Buch enthält #roaneig Blätter, die mit einer 
angesiegelten Schnur durchzogen sind. 
Wercker, den 27. Derember 1909. 
N. M. 
VUberrollkonfrollen-. 
Anleitung zum Gebrauche. 
1. Dieses Steuerbuch muß bei jeder Brauanmeldung der Hebestelle vorgelegt, während der übrigen Zeit aber 
stets in der Brauerei an dem hierfür bestimmten Orte aufbewahrt und den Aussichtsbeamten zugängig gehalten werden. 
2. Zu jeder Brauanzeige hat der Brauer die Spalten 1 bis 13 auf einer besonderen Linie dergestalt anszusüllen, 
daß zwischen je zwei Brauanzeigen genügend Raum für die amtlichen Vermerke in den Spalten 18 bis 29 bleibt. Hier- 
bei ist zu beachten: 
a) Die steuerpflichtigen Braustosse (Malz und Zucker) sind einzeln in Spalte 5 aufzuführen, und zwar jeder 
Braustoff mit seinem besonderen Namen und unter Bezeichnung der Beschaffenheit, in der er zur Ver- 
wendung gelangt. Hat das Malz durch eine andere Bearbeitung als durch Schroten oder Reinigen eine 
Gewichtsverminderung erfahren, so ist ferner ersichtlich zu machen, ob die Gewichtsverminderung in der 
Brauerei selbst bei oder nach dem Schroten oder Vermahlen (durch Sichten, Sieben, Sortieren und dergl.) 
oder bereits vor dem Schroten (durch Schälen, Euthülsen und dergl.) eingetreten ist. Die Angaben in 
Spalte 5 haben also z. B. zu lauten: Weizenmalzschrot, in der Brauerei hergestelltes Gerstenmalzmehl, 
Schrot aus geschältem Gerstenmalze, Zuckercouleur, gemahlener Rübenzucker usw., nicht aber: Weizenmalz, 
Gerstenmalzmehl, Gerstenmalz, Zucker usw. 
b) Die Menge der zu verwendenden Braustoffe ist in Spalten 6 bis 9 nach dem Reingewicht in ganzen 
und Zehntel-Kilogramm entsprechend der Spaltennberschrift einzutragen. 
Fortsetzung Seite 4. 
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