Uegierungs-Blatt
Großherzogchum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 21. Weimar. 13. Juli 1853.
Wir Carl Friedrich,
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar-
Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen,
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg
ꝛc. ꝛc.
haben zur Erledigung der unter den Justiz-Behörden Unseres Großherzogthu-
mes über die Zuständigkeit bei Todeserklärungen entstandenen Zweifel unter
Beirath und Zustimmung Unseres getreuen Landtages nachträglich zu dem Ge-
setze vom 1. März 1839 zu verordnen beschlossen und verordnen, wie folgt:
Die §. S. 8, 9 und 10 des Gesetzes vom 1. März 1839 werden dahin
abgeändert:
8. 8.
Die Todeserklärung einer verschollenen Person darf ein Jeder, welcher
ein Interesse dabei wahrscheinlich zu machen vermag, beantragen. Der An—
trag ist bei demjenigen Kreisgerichte zu stellen, in dessen Bezirke der Abwesende
vor der Entfernung zuletzt seinen Wohnsitz hatte.
8. 9.
Hat der Abwesende seinen Wohnsitz in hiesigen Landen nicht gehabt und
gehören ihm gleichwohl Grundstücke im Großherzogthume, oder wird sonstiges
Vermögen für denselben verwaltet, so ist das inländische Kreisgericht, unter
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